Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

ius offerendi — Justizverwaltung. 
auf den Dritten die Rechte des Befriedig- 
ten übergehen. 
ius regalium s. Landeshoheit. 
ius spolii sive exuviarum s. Landes- 
hoheit. 
ius tollendi s. Eigentumsschutz. 
ius iurandum calumniae s. Oral- 
fideikommiß. 
Justinianus (Uprauda), Flavius, 482 
im westillyrischen Tauresium als Sohn 
des Sabbatius und der Bigleniza geboren, 
am 13. Nov 565 gestorben. Er ist der 
Nachfolger seines Onkels Justinus; er 
hat von 527 bis 565 regiert. Seine Frau 
ist die Schauspielerin Theodora, Tochter 
eines früheren Bärenführers. — Einzel- 
heiten: historia arcana des Historiogra- 
phen Prokopius aus Caesarea, welcher 
auch die offiziellen Kriegsgeschichten 
schrieb. S. auch: Pandekten, Institutio- 
nen, Codex, Novellen. 
Justizminister (Preußen) ist das 
Haupt der Justizverwaltung (s. d.) sowie 
Gutachter in Angelegenheiten des Kgl 
Hauses auf Grund der Verordnung vom 
27. Okt 1810. — Das Justizministerium 
ist auf Grund des Publikandums vom 
16. Dez 1808 und der Verordnung vom 
27. Okt 1810 organisiert; es zerfällt nicht 
in Abteilungen. Der J bearbeitet die Ge- 
schäfte unter Mitwirkung eines Unter- 
staatssekretärs, zweier Direktoren nebst 
vortragenden Räten und Hilfsarbeitern. 
Unter dem J stehen die Gerichte, die 
Staatsanwaltschaften sowie unmittelbar 
die Justizprüfungskommission. 
Justizverwaltung ist die Fürsorge 
des Staates für die Einrichtung und Be- 
aufsichtigung der Gerichte. 
I. Der J ist die Verhandlung und Ent- 
scheidung einer einzelnen Rechtssache 
entzogen; sie kontrolliert aber allgemein 
die Tätigkeit der Gerichte, indem sie 
durch Visitationen und Einfordern von 
amtlichen Berichten regelmäßig feststellt, 
ob die Gesetze nach Vorschrift gehand- 
habt und die Geschäfte prompt erledigt 
werden. Der J steht es nicht zu, Gesetze 
zu interpretieren oder den Gerichten eine 
bestimmte Rechtsauffassung vorzuschrei- 
ben. Dagegen ist es ihr Recht, den Gang 
der Geschäfte zu ordnen, die Geschäfte 
zu verteilen, für die Besetzung der Stel- 
len zu sorgen und alle Vorkehrungen zu 
treffen, die eine gesetzmäßige Justiz er- 
forderlich macht. 
1. Zu den Geschäften der J gehört na- 
Posener Rechtslexikon I. 
  
881 
mentlich die Anstellung der erforderlichen 
Zahl von Beamten. Die Richter werden 
von Staats wegen gemäß den gesetzlichen 
Bestimmungen angestellt. Präsentationen 
für die Anstellungen bei den Gerichten 
finden nicht statt. 
2. In Preußen sind Gesuche um An- 
stellung, Versetzung oder Beförderung 
in Direktoren- und Richterstellen bei Ge- 
richten erster Instanz, in Staatsanwalts- 
oder Notarstellen oder in Ratsstellen bei 
den Oberlandesgerichten dem Präsiden- 
ten des Oberlandesgerichts oder dem 
Oberstaatsanwalte einzureichen. 
3. Der Präsident, die Senatspräsidenten 
und Räte am Reichsgerichte werden auf 
Vorschlag des Bundesrates vom Kaiser 
ernannt, ebenso der Oberreichsanwalt 
und die Reichsanwälte. 
G 15., Satz 2. — A Vf prJM vom 1. Jan 1880, in 
der statt der gesetzgemäßen Bezeichnung: Präsident des 
Oberlandesgerichtes oder: Oberstaatsanwalt die dem Ge- 
setze unbekannte Benennung: Vorstand der Provinzial- 
justizbehörde angewendet wird. — G 127, 150. 
Il. Die Leitung der Justizverwaltung. 
1. Die Reichsjustizverwaltung üben aus: 
der Kaiser, der Bundesrat, der Reichs- 
kanzler und in dessen Vertretung der 
Staatssekretär des Reichsjustizamtes; vgl 
G 127, 148. — 2. Die Organe der preu- 
Bischen Landesjustizverwaltung sind der 
König, der Justizminister, die Oberlandes- 
gerichtspräsidenten, die Landgerichtsprä- 
sidenten und die aufsichtführenden Rich- 
ter an den Amtsgerichten, sodann die 
Oberstaatsanwälte und die ersten Staats- 
anwälte; vgl G 22, 148; prAusf-G 77—79. 
I. In dem Rechte der Aufsicht liegt 
die Befugnis, gegenüber nichtrichter- 
lichen Beamten, z. B. Referendaren, Ge- 
richtsschreibern, die ordnungswidrige 
Ausführung eines Amtsgeschäftes zu rü- 
gen und die Erledigung eines Amtsge- 
schäftes durch Ordnungsstrafen bis 100 M 
zu erzwingen. Der Festsetzung einer 
Strafe muß ihre Androhung vorausgehen. 
Inwieweit das Aufsichtsrecht gleichartige 
Befugnisse gegenüber richterlichen Be- 
amten einschließt, bestimmen die Diszi- 
plinargesetze; vgl prAusf-G 80. 
IV. Beschwerden, die Angelegenheiten 
der Justizverwaltung, insbesondere den 
Geschäftsbetrieb und Verzögerungen be- 
treffen, werden im Aufsichtswege erle- 
digt. — Für das Reich gilt folgende Be- 
stimmung: Wenn in einem Einzelstaate 
der Fall einer Justizverweigerung eintritt 
und auf gesetzlichen Wegen ausreichende 
Hilfe nicht erlangt werden kann, so liegt 
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