ius offerendi — Justizverwaltung.
auf den Dritten die Rechte des Befriedig-
ten übergehen.
ius regalium s. Landeshoheit.
ius spolii sive exuviarum s. Landes-
hoheit.
ius tollendi s. Eigentumsschutz.
ius iurandum calumniae s. Oral-
fideikommiß.
Justinianus (Uprauda), Flavius, 482
im westillyrischen Tauresium als Sohn
des Sabbatius und der Bigleniza geboren,
am 13. Nov 565 gestorben. Er ist der
Nachfolger seines Onkels Justinus; er
hat von 527 bis 565 regiert. Seine Frau
ist die Schauspielerin Theodora, Tochter
eines früheren Bärenführers. — Einzel-
heiten: historia arcana des Historiogra-
phen Prokopius aus Caesarea, welcher
auch die offiziellen Kriegsgeschichten
schrieb. S. auch: Pandekten, Institutio-
nen, Codex, Novellen.
Justizminister (Preußen) ist das
Haupt der Justizverwaltung (s. d.) sowie
Gutachter in Angelegenheiten des Kgl
Hauses auf Grund der Verordnung vom
27. Okt 1810. — Das Justizministerium
ist auf Grund des Publikandums vom
16. Dez 1808 und der Verordnung vom
27. Okt 1810 organisiert; es zerfällt nicht
in Abteilungen. Der J bearbeitet die Ge-
schäfte unter Mitwirkung eines Unter-
staatssekretärs, zweier Direktoren nebst
vortragenden Räten und Hilfsarbeitern.
Unter dem J stehen die Gerichte, die
Staatsanwaltschaften sowie unmittelbar
die Justizprüfungskommission.
Justizverwaltung ist die Fürsorge
des Staates für die Einrichtung und Be-
aufsichtigung der Gerichte.
I. Der J ist die Verhandlung und Ent-
scheidung einer einzelnen Rechtssache
entzogen; sie kontrolliert aber allgemein
die Tätigkeit der Gerichte, indem sie
durch Visitationen und Einfordern von
amtlichen Berichten regelmäßig feststellt,
ob die Gesetze nach Vorschrift gehand-
habt und die Geschäfte prompt erledigt
werden. Der J steht es nicht zu, Gesetze
zu interpretieren oder den Gerichten eine
bestimmte Rechtsauffassung vorzuschrei-
ben. Dagegen ist es ihr Recht, den Gang
der Geschäfte zu ordnen, die Geschäfte
zu verteilen, für die Besetzung der Stel-
len zu sorgen und alle Vorkehrungen zu
treffen, die eine gesetzmäßige Justiz er-
forderlich macht.
1. Zu den Geschäften der J gehört na-
Posener Rechtslexikon I.
881
mentlich die Anstellung der erforderlichen
Zahl von Beamten. Die Richter werden
von Staats wegen gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen angestellt. Präsentationen
für die Anstellungen bei den Gerichten
finden nicht statt.
2. In Preußen sind Gesuche um An-
stellung, Versetzung oder Beförderung
in Direktoren- und Richterstellen bei Ge-
richten erster Instanz, in Staatsanwalts-
oder Notarstellen oder in Ratsstellen bei
den Oberlandesgerichten dem Präsiden-
ten des Oberlandesgerichts oder dem
Oberstaatsanwalte einzureichen.
3. Der Präsident, die Senatspräsidenten
und Räte am Reichsgerichte werden auf
Vorschlag des Bundesrates vom Kaiser
ernannt, ebenso der Oberreichsanwalt
und die Reichsanwälte.
G 15., Satz 2. — A Vf prJM vom 1. Jan 1880, in
der statt der gesetzgemäßen Bezeichnung: Präsident des
Oberlandesgerichtes oder: Oberstaatsanwalt die dem Ge-
setze unbekannte Benennung: Vorstand der Provinzial-
justizbehörde angewendet wird. — G 127, 150.
Il. Die Leitung der Justizverwaltung.
1. Die Reichsjustizverwaltung üben aus:
der Kaiser, der Bundesrat, der Reichs-
kanzler und in dessen Vertretung der
Staatssekretär des Reichsjustizamtes; vgl
G 127, 148. — 2. Die Organe der preu-
Bischen Landesjustizverwaltung sind der
König, der Justizminister, die Oberlandes-
gerichtspräsidenten, die Landgerichtsprä-
sidenten und die aufsichtführenden Rich-
ter an den Amtsgerichten, sodann die
Oberstaatsanwälte und die ersten Staats-
anwälte; vgl G 22, 148; prAusf-G 77—79.
I. In dem Rechte der Aufsicht liegt
die Befugnis, gegenüber nichtrichter-
lichen Beamten, z. B. Referendaren, Ge-
richtsschreibern, die ordnungswidrige
Ausführung eines Amtsgeschäftes zu rü-
gen und die Erledigung eines Amtsge-
schäftes durch Ordnungsstrafen bis 100 M
zu erzwingen. Der Festsetzung einer
Strafe muß ihre Androhung vorausgehen.
Inwieweit das Aufsichtsrecht gleichartige
Befugnisse gegenüber richterlichen Be-
amten einschließt, bestimmen die Diszi-
plinargesetze; vgl prAusf-G 80.
IV. Beschwerden, die Angelegenheiten
der Justizverwaltung, insbesondere den
Geschäftsbetrieb und Verzögerungen be-
treffen, werden im Aufsichtswege erle-
digt. — Für das Reich gilt folgende Be-
stimmung: Wenn in einem Einzelstaate
der Fall einer Justizverweigerung eintritt
und auf gesetzlichen Wegen ausreichende
Hilfe nicht erlangt werden kann, so liegt
56