Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Kunstwerkschutz — Kurszettel. 
ganz oder teilweise gegen eine angemes- 
sene, höchstens dem Betrage der Herstel- 
lungkosten gleichkommende Vergütung 
zu übernehmen. Nach 8 42 kann die Ver- 
nichtung der Exemplare und Vorrich- 
tungen sowohl im Wege des bürgerlichen 
Rechtsstreites wie im Strafverfahren ver- 
folgt werden. Die Frage der Verjährung 
wird in den 88 47—50 geregelt. Nach $ 46 
sollen für sämtliche Bundesstaaten Sach- 
verständigenkammern bestehen, welche 
verpflichtet sind, auf Erfordern der Ge- 
richte und Staatsanwaltschaften Gutach- 
ten über die an sie gerichteten Fragen ab- 
zugeben; diese Kammern sind auch be- 
fugt, als Schiedsrichter zu verhandeln. 
Von den Schlußbestimmungen des Ge- 
setzes, 88 51—55, bedarf noch der Er- 
wähnung, daß der Schutz nicht nur den 
Inländern, den Reichsangehörigen, ge- 
währt wird, sondern auch Ausländern für 
die im Inlande erschienenen Werke, so- 
fern sie nicht zuvor im Auslande veröf- 
fentlicht wurden. Der $ 52 macht das 
Reichsgericht als Revisionsinstanz allge- 
mein zuständig, die 88 53 u. 54 enthalten 
eine Reihe von Übergangsbestimmungen, 
während $ 55 Vorschriften über das In- 
krafttreten des Gesetzes und Außerkraft- 
treten anderer Gesetze trifft. 
Stichworte: Bildnisschutz, Kunstgewerbe. 
Siehe die unter dem Stichwort Bildnisschutz angeführte 
Literatur. Otto Krüger. 
Kuntze, Johannes Emil, * 25. Nov 1824 
zu Grimma, habilitierte sich 1851 in Leip- 
zig, wo er 1856 a. o., 1869 o. Professor 
wurde, + 1894 daselbst. 
Unter seinen juristischen Schriften sind her- 
vorzuheben: Die Obligation und die Singular- 
sukzession des römischen Rechts, Leipzig 56; 
Die Lehre von den Inhaberpapieren, Leipzi 
57, 11; Das jus respondendi in unserer Zeit, 
Leipzig 58; Deutsches Wechselrecht, Leipzig 
62; (Holzschuher, Theorie und Kasuistik des 
gemeinen Zivilrechts, in 3. Aufl herausg Leip- 
zie 63—64, III); Kursus (Institutionen und Oe- 
schichte) des römischen Rechts 2, Leipzig 79 
bis 80, II; Die Obligationen im römischen und 
Kurhessen. Jagdgesetze in Kurhessen 
s. prJagdO vom 14. Juli 1907, insbes 
88 86 Nr 12, 13, vgl $ 6 Abs 3, $ 15 ebd. 
Kuriatkomitien s. Komitien. sreiline, 
Kuriatstimmen s. Deutscher Bund. 
Kurie s. curia Romana. 
Kurpfuscherei s. Krankenanstalten, 
rivate, Berufsrecht. 
Kursmäkler s. Kurszettel. 
Kursschnitt s. Kommission. 
  
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Kurszettel. Der K(urs)z(ettel) bildet 
die Zusammenstellung aller Kurse eines 
Börsenplatzes. Der amtliche Kz enthält 
nur die Kurse für diejenigen Waren und 
Wertpapiere, deren Börsenpreise amtlich 
festgestellt werden. Die Feststellung 
dieses Börsenpreises erfolgt nach den 
Bestimmungen des Börsengesetzes vom 
22. Juni 1896/8. Mai 1908 (RGBI 157 / 
183) in der Fassung der Bekanntm 
des Reichskanzlers vom 27. Mai 1908, 
RGBI 215, und zwar sowohl für Kassa- 
wie für Zeitgeschäfte durch den Börsen- 
vorstand, soweit die Börsenordnung nicht 
die Mitwirkung von Vertretern anderer 
Berufszweige vorschreibt, BörsG 29 
Abs 1. Bei der Feststellung der Kurse 
darf außer dem Staatskommissar, dem 
Börsenvorstande, den Börsensekretären, 
den Kursmaklern und den Vertretern der 
beteiligten Berufszweige, deren Mitwir- 
kung die Börsenordnung vorschreibt, nie- 
mand zugegen sein, BörsG 29 Abs 2. 
Als Börsenpreis ist derjenige Preis fest- 
zusetzen, welcher der wirklichen Ge- 
schäftslage des Verkehres an der Börse 
entspricht, BörsG 29 Abs 3. Ein An- 
spruch auf Berücksichtigung bei der amt- 
lichen Feststellung des Börsenpreises 
kann bei Geschäften in Waren oder Wert- 
papieren nur erhoben werden, wenn sie 
durch Vermittelung eines Kursmaklers 
abgeschlossen sind. Jedoch bleibt die 
Berechtigung des Börsenvorstandes, auch 
andere Geschäfte zu berücksichtigen, 
hierdurch unberührt, BörsG 31, da ja 
nicht der Preis der von den Kursmaklern 
gemachten Geschäfte, sondern der der 
wirklichen Geschäftslage des Verkehres 
entsprechende Preis festzusetzen ist. Die 
Kursmakler (Hilfspersonen zur Mitwir- 
kung bei der amtlichen Festsetzung des 
Börsenpreises von Waren und Wert- 
papieren) müssen, solange sie die Tätig- 
keit als Kursmakler ausüben, die Vermit- 
telung von Börsengeschäften in den be- 
treffenden Waren oder Wertpapieren be- 
treiben. Sie werden von der Landes- 
regierung (für die Börse in Berlin von 
dem Oberpräsidenten der Provinz Bran- 
denburg, für die übrigen preußischen 
Börsen durch den zuständigen Regie- 
rungspräsidenten, Erlaß des preußischen 
Handelsministers vom 14. Nov 1896, 
betr Bestimmungen über die Bestel- 
lung und Entlassung der Kursmakler, 
RAnz Nr 275 vom 19. Nov 1896) bestellt
	        
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