Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

988 
und entlassen und leisten vor Antritt ihrer 
Stellung den Eid, daß sie die ihnen ob- 
liegenden Pflichten getreu erfüllen wer- 
den, BörsG 30 Abs 1. Der Bundesrat ist 
befugt: 1. eine von den vorstehenden Be- 
stimmungen mit Ausnahme derjenigen, 
daß als Börsenpreis der der wirklichen 
Geschäftslage des Verkehrs an der Börse 
entsprechende Preis festzusetzen ist) ab- 
weichende amtliche Feststellung des 
Börsenpreises von Waren oder Wert- 
papieren für einzelne Börsen zuzulassen ; 
2. eine amtliche Feststellung des Börsen- 
preises bestimmter Waren allgemein oder 
für einzelne Börsen vorzuschreiben ; 
3. Bestimmungen zu erlassen, um eine 
Einheitlichkeit der Grundsätze über die 
den Feststellungen von Warenpreisen zu- 
grunde zu legenden Mengen und über 
die für die Feststellung der Preise von 
Wertpapieren maßgebenden Gebräuche 
herbeizuführen. Soweit der Bundesrat 
von seiner Befugnis hinsichtlich der Be- 
stimmungen zu 2 und 3 keinen Gebrauch 
macht, ist die Landesregierung zu solchen 
Anordnungen berechtigt. Diese sind dem 
Reichskanzler zur Kenntnisnahme mitzu- 
teilen, BörsG 35. 
Für die Feststellung des Börsenpreises 
von Wertpapieren sind zur Herbeifüh- 
rung einheitlicher Kurszettel nähere Be- 
stimmungen in der Bekanntmachung des 
Bundesrats vom 28. Juni 1898, RGBI 915, 
enthalten. Hiernach sind die Preise in 
Prozenten des Nennwertes festzustellen, 
Bek 1 Abs 1. Bei Wertpapieren, welche 
gleichzeitig auf die deutsche und auf 
eine ausländische Währung lauten, wird 
der Preisfeststellung die deutsche Wäh- 
rung zugrunde gelegt, Bek 2 Abs 1. Für 
die Umrechnung von Werten, welche in 
ausländischer oder in einer außer Wirk- 
samkeit getretenen inländischen Währung 
ausgedrückt sind, in die deutsche Wäh- 
rung gelten folgende Umrechnungssätze: 
1 Pfund Sterling = 20,40 M; 1 Frank, 
Lira, Peseta, Leu = 0,80 M; 1 österreichi- 
scher Gulden (Gold) = 2,00 M; 1 öster- 
reichischer Gulden (Währung) = 1,70 M; 
1  öÖsterreichisch-ungarische Krone = 
0,85 -; 1 Gulden holländischer Währung 
= 1,70 M; 1 skandinavische Krone = 
1,125 M; 1 alter Goldrubel = 3,20 M; 
1 Rubel, alter Kreditrubel = 2,16 M; 
1 Peso = 4,00 M; 1 Dollar = 4,20 M; 
7 Gulden süddeutscher Währung = 
12,00 M; 1 Mark Banko = 1,50 M, Bek 3. 
  
Kurszettel. 
Die Stückzinsen werden bei Wertpapieren 
mit festen Zinsen nach dem Zinsfuße, bei 
dividendentragenden Papieren mit vier 
Prozent berechnet, Bek 4 Abs 1. BeiBe- 
rechnung der Stückzinsen werden das 
Jahr mit 360 Tagen, die Monate mit je 
30 Tagen angesetzt. Abweichend hiervon 
wird der Monat Februar mit 28, in Schalt- 
jahren mit 29 Tagen angesetzt, wenn der 
Endpunkt der Zinsberechnung in den Fe- 
bruar fällt, Bek 5. Bei Berechnung der 
Stückzinsen wird in Kassageschäften der 
Kauftag, in Zeitgeschäften der Erfül- 
lungstag mitgerechnet, Bek 6. Die Stück- 
zinsen von Wertpapieren, deren Zins- und 
Dividendenscheine am ersten Tage eines 
Monats nach altem Stile fällig werden, 
werden vom Ersten des gleichlautenden 
Monats neuen Stiles berechnet, Bek 7. 
Der Dividendenschein von inländischen 
Aktien, welche nur im Kassageschäfte 
gehandelt werden, wird am Schlusse des 
Geschäftsjahres der Gesellschaft vom 
Stücke getrennt. Bei den übrigen inlän- 
dischen und bei den ausländischen Aktien 
wird der Dividendenschein erst dann vom 
Stücke getrennt, wenn er zur Auszahlung 
gelangt. In allen Fällen, in denen der 
Dividendenschein erst nach Ablauf des 
Geschäftsjahres vom Stücke getrennt 
wird, werden die Stückzinsen für den ent- 
sprechenden Zeitraum über ein Jahr hin- 
aus berechnet, Bek 8. Ausnahmen von 
diesen Bestimmungen mit Ausnahme der 
über die Berechnung der Stückzinsen nach 
Jahr, Monat und Tag können für be- 
stimmt bezeichnete Wertpapiere zugelas- 
sen werden. Diese Ausnahmen greifen 
jedoch nur dann Platz, wenn darüber zwi- 
schen den Börsenorganen sämtlicher Bör- 
sen, an denen die betreffenden Wert 
papiere zum Handel zugelassen sind, Ein- 
verständnis erzielt wird. Die vereinbarten 
Ausnahmevorschriften und der Zeitpunkt, 
mit dem sie Geltung erlangen sollen, sind 
dem Reichskanzler mitzuteilen; sie werf- 
den von diesem im „Reichsanzeiger“ be- 
kanntgemacht und erlangen damit für 
sämtliche deutsche Börsen Wirksamkeit, 
Bek 9. 
An der Berliner Börse erfolgt die amt- 
liche Feststellung der Kurse und Preis? 
namens des Börsenvorstandes durch ein 
Mitglied oder mehrere Mitglieder des 
Börsenvorstandes, $ 29 Abs 1 der 
Börsenordnung für Berlin vom 7./23. Dez 
1908, Mitteilungen der Handelskammer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.