988
und entlassen und leisten vor Antritt ihrer
Stellung den Eid, daß sie die ihnen ob-
liegenden Pflichten getreu erfüllen wer-
den, BörsG 30 Abs 1. Der Bundesrat ist
befugt: 1. eine von den vorstehenden Be-
stimmungen mit Ausnahme derjenigen,
daß als Börsenpreis der der wirklichen
Geschäftslage des Verkehrs an der Börse
entsprechende Preis festzusetzen ist) ab-
weichende amtliche Feststellung des
Börsenpreises von Waren oder Wert-
papieren für einzelne Börsen zuzulassen ;
2. eine amtliche Feststellung des Börsen-
preises bestimmter Waren allgemein oder
für einzelne Börsen vorzuschreiben ;
3. Bestimmungen zu erlassen, um eine
Einheitlichkeit der Grundsätze über die
den Feststellungen von Warenpreisen zu-
grunde zu legenden Mengen und über
die für die Feststellung der Preise von
Wertpapieren maßgebenden Gebräuche
herbeizuführen. Soweit der Bundesrat
von seiner Befugnis hinsichtlich der Be-
stimmungen zu 2 und 3 keinen Gebrauch
macht, ist die Landesregierung zu solchen
Anordnungen berechtigt. Diese sind dem
Reichskanzler zur Kenntnisnahme mitzu-
teilen, BörsG 35.
Für die Feststellung des Börsenpreises
von Wertpapieren sind zur Herbeifüh-
rung einheitlicher Kurszettel nähere Be-
stimmungen in der Bekanntmachung des
Bundesrats vom 28. Juni 1898, RGBI 915,
enthalten. Hiernach sind die Preise in
Prozenten des Nennwertes festzustellen,
Bek 1 Abs 1. Bei Wertpapieren, welche
gleichzeitig auf die deutsche und auf
eine ausländische Währung lauten, wird
der Preisfeststellung die deutsche Wäh-
rung zugrunde gelegt, Bek 2 Abs 1. Für
die Umrechnung von Werten, welche in
ausländischer oder in einer außer Wirk-
samkeit getretenen inländischen Währung
ausgedrückt sind, in die deutsche Wäh-
rung gelten folgende Umrechnungssätze:
1 Pfund Sterling = 20,40 M; 1 Frank,
Lira, Peseta, Leu = 0,80 M; 1 österreichi-
scher Gulden (Gold) = 2,00 M; 1 öster-
reichischer Gulden (Währung) = 1,70 M;
1 öÖsterreichisch-ungarische Krone =
0,85 -; 1 Gulden holländischer Währung
= 1,70 M; 1 skandinavische Krone =
1,125 M; 1 alter Goldrubel = 3,20 M;
1 Rubel, alter Kreditrubel = 2,16 M;
1 Peso = 4,00 M; 1 Dollar = 4,20 M;
7 Gulden süddeutscher Währung =
12,00 M; 1 Mark Banko = 1,50 M, Bek 3.
Kurszettel.
Die Stückzinsen werden bei Wertpapieren
mit festen Zinsen nach dem Zinsfuße, bei
dividendentragenden Papieren mit vier
Prozent berechnet, Bek 4 Abs 1. BeiBe-
rechnung der Stückzinsen werden das
Jahr mit 360 Tagen, die Monate mit je
30 Tagen angesetzt. Abweichend hiervon
wird der Monat Februar mit 28, in Schalt-
jahren mit 29 Tagen angesetzt, wenn der
Endpunkt der Zinsberechnung in den Fe-
bruar fällt, Bek 5. Bei Berechnung der
Stückzinsen wird in Kassageschäften der
Kauftag, in Zeitgeschäften der Erfül-
lungstag mitgerechnet, Bek 6. Die Stück-
zinsen von Wertpapieren, deren Zins- und
Dividendenscheine am ersten Tage eines
Monats nach altem Stile fällig werden,
werden vom Ersten des gleichlautenden
Monats neuen Stiles berechnet, Bek 7.
Der Dividendenschein von inländischen
Aktien, welche nur im Kassageschäfte
gehandelt werden, wird am Schlusse des
Geschäftsjahres der Gesellschaft vom
Stücke getrennt. Bei den übrigen inlän-
dischen und bei den ausländischen Aktien
wird der Dividendenschein erst dann vom
Stücke getrennt, wenn er zur Auszahlung
gelangt. In allen Fällen, in denen der
Dividendenschein erst nach Ablauf des
Geschäftsjahres vom Stücke getrennt
wird, werden die Stückzinsen für den ent-
sprechenden Zeitraum über ein Jahr hin-
aus berechnet, Bek 8. Ausnahmen von
diesen Bestimmungen mit Ausnahme der
über die Berechnung der Stückzinsen nach
Jahr, Monat und Tag können für be-
stimmt bezeichnete Wertpapiere zugelas-
sen werden. Diese Ausnahmen greifen
jedoch nur dann Platz, wenn darüber zwi-
schen den Börsenorganen sämtlicher Bör-
sen, an denen die betreffenden Wert
papiere zum Handel zugelassen sind, Ein-
verständnis erzielt wird. Die vereinbarten
Ausnahmevorschriften und der Zeitpunkt,
mit dem sie Geltung erlangen sollen, sind
dem Reichskanzler mitzuteilen; sie werf-
den von diesem im „Reichsanzeiger“ be-
kanntgemacht und erlangen damit für
sämtliche deutsche Börsen Wirksamkeit,
Bek 9.
An der Berliner Börse erfolgt die amt-
liche Feststellung der Kurse und Preis?
namens des Börsenvorstandes durch ein
Mitglied oder mehrere Mitglieder des
Börsenvorstandes, $ 29 Abs 1 der
Börsenordnung für Berlin vom 7./23. Dez
1908, Mitteilungen der Handelskammer