116 Geldverpfliegung und Kassenwesen.
Vermisste,
8. 178. Vermisste Officiere, Unterofüciere und Mannschaften, Beamte und Unterbeamte
werden, bis über ihren Verbleib bestimmte Nachrichten eingehen, in Ansehung
der Gehalts- und Löhnungs-Kompetens ebenso behandelt, wie die in Gefangenschaft
Gerathenen.
In Sterbefällen.
8. 178. Stirbt ein Officier, Beamter oder Unterbeamter, so hört die Gehaltszahlung
für den Verstorbenen mit dem Schlusse des Sterbemonats auf. Das Gehalt
für den darauf folgenden Monat (Gnadenmonat) ist für die hinterbliebene Familie des
Verstorbenen bestimmt und darf niemals an den Nachfolger im Feldamte des Verstorbenen
gezalılt werden Die Zahlung des Gehalts für den Gnadenmonat an die Hinterbliebenen
geschieht nicht durch den Truppentheil oder die Administration, welcher der
Verstorbene angehört hat, sondern auf besondere Anweisung der Prorincial-Intendantaren.
Beim Ausscheiden aus dem Dienst,
$. 191. Bei der Pensionirung eines Officiers oder Beamten ist das Datum der
dieselbe aussprechenden Ordre für die fernere Gebaliszehlung entscheidend, dergestalt,
dass der Pensionirte für den Monat, in welchem die Ordre ausgefertigt ist, das Einkommen
behält, welches ihm für den Monat nach den allgemeinen Zahlungsgrun
zustand, und für den darauf folgenden Monat das volle etatsmässige Feldgehalt nach
Abzug des Pensions- und des etwaigen Wittwenkassenbeitrages und mit Ausschluss aller
Zulagen und Emolumente bezieht: Dieses Gehalt für den Gosdenmonat wird dem
Pensionirten in allen Fällen, daher auch dann gewährt, wenn er zur Zeit seiner Pensionirung
nicht das volle oder gar kein Gehalt bezogen haben sollte (z. B. Bourlaubung,
Gefangenschaft.)
8.1 Bei jedem andern Ausscheiden eines Ofliciers oder Beamten aus dem
Dienste, während des mobilen Zustandes, wird das dem Ausscheidenden nach allgemeinen
Grundsätzen zustehende Gehalt nar für den Monat gezahlt, in welchem die Entlassung
ausgesprochen ist. Hat ein solcher Ausscbeldender wegen verspäteter Publikstion
der Ordre schon für die Folgezeit Gehalt gesetzlich empfangen, so wird ihm solches
belassen.
8.183. Unterbeumte (excl. Küster) beziehen ihr Gehalt bis zum Schlusse des
Abgangsmonats.
Beim Urlaube.
$. 185. Jede vor dem Eintritte des mobilen Zustandes erfolgte Urlaubsbewilligung
ist als durch den Allerhöchsten Mobilmachungsbefehl zurückgenommen zu betrachten.
Der über den Publikstionstag des Allerhöchsten Mobilmachungsbefohls hinaus bewilligte
Urlaub muss daher von Neuem bewilligt werden, wenn er Gültigkeit haben soll. Diejenige
Zeit, welche der ausserhalb des Garnisonortes Beurlaubte nothwendig gebraucht,
um nach erlangter Kenntniss von dem Allerhöchsten Mobilmachungsbefebl zu seinem
Truppentheile oder zu seiner Behörde zurückzukehren, wird jedoch noch ale Urlaubszeit
angasehen.
g. 186. Fin jeder vor dem Eintritte des mobilen Zustandes Beurlaubte wird bis
zum Tage des Dienstantrittes in der ihm verliehenen Feldstelle uach den Friedensbeetinmungen
und nach dem Friedensetat behandelt. Ein Gleiches int der Fall bei allen
während des mobilen Zustandes erfolgenden Urlaubsbewilligungen, welcho zur Erneuerung
(8. 185) oder Verlängerung eines vor der Mobilmachung bewilligten Urlaubes ertbeilt
werden.
8. 187. Während des Kriegszustandes können Urlaubsbewilligungen nur in besonderen
Verhältnissen vorkommen.
. 188. Werden Offioiere, Beamte und Unterbeamte, welche während des
mobilen Zustandes erkrankt oder vermundet sind, Behufs der Wiederherstellung ihrer
Gesundheit beurlaubt oder müssen solche den erhaltenen Urlaub wegen Krankheit überschreiten,
so sind dieselben nicht als beurlaubt, sondern als krank zu führen.
8. Ist in der Urlaubsbewilli ngsordre wegen des Gehalts des beurlaubten
Officiers, Beamten oder Unterb eamten Keine Bestimmung gegeben, so wird demsel
auf die ersten 43 Tage — 1'/, M — des Urlaubs das Gehalt unverkärst
für weitere 135 Tage — 4!/, Monat — tritt ein Gehaltsabzug ein und bei weiterem
Urlaube wird kein Gebalt gewährt.
Beim Urlaube ohne Gehalt wird das Gehalt tageweise in Abrug gebracht.
Nur in dem Falle, wenn ein ohne Gehalt ertheilter Urlaub im Laufe eines Monats angetreten
wird, bleibt dam Benrlaubten für diesen Monat das empfangene Gehalt.
$. 191. ‘Der nach 8. 199 eintretende Gchaltsabzug beträgt bei Officieren und MIlitätr-Aerzten
ohne Unterschied der Waffe täglich: bei dem Generalstabe- Ara 3 Thlr.,
dem Korps-General-Arzt 2 Thir. 15 8zr., den Oberstabs-Aerzten I Thlr Kr „den
Stabs- und Bataillons-Aerzten 10 Sgr., den Oberärzten und As 6 Pr.