Kompoteuzen. 494
Aerzten, welche die obermilitärärztlichen Geschäfte bei Abtheilungen der
Artillerie versehen, meist eine jährliche Remuneration für diesen Dienst
extraordinär gezahlt worden. Die Oberstabs- und Garnison-Aerzte, sowie
die Stabs- und Garnison-Aerzte der Festungen, in denen sich Artillerie-Abtheilungen
befinden, mit 500 Thlr. Gehalt, beziehen für ärztliche Mühwaltungen
keine extraordinären Zulagen ').
Dienstsiegel und Dienststempel?) Die Kosten der Dienstsiegel
und Dienststempel sind im Allgemeinen aus dem etatsmässigen Bureaueld
zu bestreiten. Nur wo letzteres gar nicht (wie bei dem Gencraltabs-Arzte
und den Gamison-Aerzten), oder doch nicht mit dem Betrage
von 5 Thirn. monatlich auf dem Etat steht, werden die Anschaflungskosten
für Rechnung des Geldverpflegungsfonds des Militär-Etats besonders vergütet.
Die Truppentheile bestreiten die Kosten für ihre Dienstsiegel etc.
aus den Kompagnie- oder Eskadron-Unkosten; nicht regimentirte Officiere
etc., welche keine entsprechenden Bureaugelder beziehen, liquidiren
die Kosten bei den Intendanturen und resp. beim Kriegs-Ministerium zur
Erstattung.
Zur Führung von Dienstsiegeln etc. sind berechtigt:
1. Der Chef des Mil.-Med.-Wesens hat 1 Dienstsiegel 1 Dienststempel.
2. Die Direktion des medic.- chirurgischen
Friedrich - Wilhelms - Instituts
hat. -. 22 2 22er 1 -
(und i Militär- Brief- Stempel)
. Jeder Corps-General-Arzt hat. . . 1 - )
Da 4%]
Jeder Garnison-Arzt hat . . -
Die Dienstsiegel und Stempel führen als Wappenschild den gewöhnlichen
auffliegenden Preussischen Adler mit der Umschrift (oberwärts)
Königlich Preussische u. s. w. und als Unterschrift (auf der Fläche unterhalb
des Adlers) die Bezeichnung der Behörde oder des Truppentheils.
(Bei Neubeschaffungen von Dienstsiegeln und Stempeln für Kommando-+
Behörden, Truppen und Administrationen etc. hat der auffliegende Adler
in der Darstellung zur Ausführung zu kommen, wie sie im Militär-Wochenblatt
pro 1862 Nr. 45 S. 300 angegeben ist°). Das Dienstsiegel und
resp. der Stempel soll nur die Behörde, nicht aber den Vorstand mit
Charge und Namen bezeichnen, damit dasselbe bei einem etwaigen Kommandowechsel
unverändert fortgeführt werden kann. Die Dienstsiegel
und besonders auch die Dienststempel müssen beim Gebrauch so ausgedrückt
werden, dass das Wappen und die Umschrift deutlich zu erkennen
sind. Unbrauchbar gewordene Dienstsiegel und Stempel sind zur Verhütung
von Missbrauch sofort zu vernichten.
Die Vorstände der Behörden etc. sind für jeden Missbrauch mit den
Dienstsiegeln und Stempeln verantwortlich und haben dieselben daher gehörig
unter Verschluss zu halten. Militär- Aerzte, welche zur Führung
von Dienstsiegeln nicht berechtigt sind, können sich der Siegel ihrer
Truppentheile bedienen oder siegeln ihre Dienstbriefe mit ihrem Privatsiegel,
und geben, zur Erlangung der Portofreiheit, neben Aufschrift der
dienstlichen Rubrik (Militaria!) auf dem Couvert Charge und Namen,
unter Hinzufügung der Worte: „in Ermangelung eines Dienstsiegels“ an *).
!y Allerh. Kab.-Ordre vom 12. Februar 1852 ad 2.
2) Erl d. Allg. Kriegs-Depart vom 24. Januar 1802
> Eil. d. Allgem. Kris De art, v. 23. Oktuber 2.
*) Kriegsmin. Erl. v. 13. Juli 1821, 12. Februar rn Staais-MinisteriafBeschluse vom
31 Mai 1854 über den Gebrnuch "der Dienstsiegel au Bescheinigungen etc.