Contents : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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in  der  tierhygienischen  Abteilung  des  Kaiser-Wilhelms-Institutes
  für  Landwirtschaft  in  Bromberg
  für  den  Osten  der  Monarchie  seit  einigen
Jahren  mit  vollem  Erfolg  angewendet  und  zur
Grundlage  der  Entscheidungen  über  die  Tötung
verdächtiger  Tiere  gemacht.  Die  neuerdings
hierfür  maßgebenden  Grundsätze  sind  im  Erl.
vom  24.  Jan.  1910  (Ml  MsLL.  73)  niedergelegt.
  Die  gegen  den  Rotz  angewendeten
veterinärpolizeilichen  Maßregeln  (Viehseuchengesetz
  vom  1.  Mai  1894  —  RGl.  409
§§  40—44,  57;  BR.-Instr.  vom  30.  Mai  1895—
RGBl.  357  —  §§  32—50)  bestehen  hauptsächlich
in  der  Absonderung  und  längeren  Beobachtung
verdächtiger,  auch  der  nur  ansteckungsverdächtigen
Pferde,  vor  allem  aber  in  der  polizeilichen
Tötung  kranker  und  verdächtiger  Tiere  gegen
eine  aus  öffentlichen  Mitteln  zu  gewährende
Entschädigung  (s.  Entschädigung  bei
Viehseuchen).  Die  zielbewußte  Tötung
ganzer  Pferdebestände,  in  denen  Rotz  festgestellt
war,  hat  trotz  aller  der  Bekämpfung  ungünstigen
Umstände  doch  gute  und  greifbare  Erfolge  gezeitigt.
  Von  1876,  dem  Beginn  einer  energischen
Rotzbekämpfung,  bis  1908  waren  an  Rotz  insgesamt
  33  020  Pferde  erkrankt  und  37  390  Pferde
gefallen  oder  aus  Anlaß  des  Rotzes  getötet.
Während  nun  die  Zahl  der  erkrankten  Tiere  in
der  Periode  von  1876—1885  zwischen  1000  und
3000  schwankte,  ist  sie  seitdem  erheblich  unter
die  frühere  Mindestziffer  heruntergegangen  und
in  dem  letzten  Jahrzehnt  sogar  unter  500  geblieben.
  Von  je  10  000  Pferden  des  Bestandes
der  ganzen  Monarchie  waren  erkrankt  im  Durchschnitt
  der  Jahre  1876—1884  9,35  Stück,  1885
bis  1894  3,41  Stück,  1895—1908  1,35  Stück.
Es  ist  anzunehmen,  daß  die  Tilgung  bereits
vollständig  oder  doch  nahezu  erfolgt  sein  würde,
wenn  die  Seuche  nicht  fortgesetzt  durch  Einschleppung
  aus  dem  Auslande  neue  Nahrung
erhielte.  Der  einzige  Grenzschutz  besteht  in
einer  Untersuchung  der  eingeführten  Pferde,
die  zu  Fernhaltung  des  Rotzes  nicht  genügt  (vgl.
z.  B.  Erl.  vom  7.  Febr.  1907  —  MBlMf  L.  40).
Es  sind  Versuche  im  Gang,  die  eine  Ergänzung  der
Untersuchung  an  der  Grenze  durch  die  vorerwähnten
  Blutprüfungsmethoden  zum  Ziele  haben.
Wegen  seiner  UÜbertragbarkeit  auf  Menschen  ist
R.  auch  Gegenstand  der  Gesundheitsgesetzgebung
(vgl.  G.  vom  28.  Aug.  1905,  betr.  die  Bekämpfung
übertragbarer  Krankheiten  —  s.  d.  II  bis  VII  —
und  Anweisung  für  die  Bekämpfung  der  R.  —
MMl.  1906,  77  Beil.).

Rübensäfte  unterliegen  nicht  der  Zuckersteuer.
  Doch  sind  Rüben  saftfabriken
einer  allgemeinen  steuerlichen  Kontrolle  unterworfen.
  S.  Zuckersteuer  III  b  und  h.

Rübenstoffbrennereien  sind  gewerbliche  Brennereien
  (§  13  des  Branntweinsteuergesetzes  vom
15.  Juli  1909  —  RGBl.  661),  die  Melasse  (s.  d.)
aller  Art,  Rüben  und  Rübensaft  auf  Branntwein
verarbeiten.  Der  von  ihnen  erzeugte  Branntwein
  unterliegt  einer  besonderen  Branntweinbetriebsauflage
  (s.  d.)  gemäß  §  43  a.  a.  O.

Rückfallfieber  gehört  zu  den  übertragbaren
Krankheiten  (s.  d.)  im  Sinne  des  G.  vom  28.  Aug.
1905.  Der  Erreger  ist  zwar  bekannt,  doch  ist  die
Art  der  Ubertragung  des  R.  noch  nicht  aufgeklärt.
  Eine  Sonderanweisung  zur  Bekämpsung

 

Rübensäfte  —  Rückwanderer

des  R.  ist  deshalb  bisher  nicht  ergangen.  Vermutlich
  wird  die  Übertragung  durch  Insekten
(Flöhe,  Wanzen)  vermittelt.

Rückkaufshändler  sind  Gewerbetreibende,  die
bewegliche  Sachen  mit  Gewährung  des  Rückkaufsrechtes
  ankaufen.  Dabei  gilt  die  Kahinn
des  Kaufpreises  als  Darlehn.  Der  Unterschied
zwischen  dem  Kaufpreis  und  dem  verabredeten
Rückkaufspreis  gilt  als  bedungene  Vergütung
für  das  Darlehn  und  die  Übergabe  der  Sache
als  ihre  Verpfändung  für  das  Darlehn  (R#t.
4,  203).  Die  R.  unterstehen  den  für  die  Pfandleiher
  (s.  d.)  geltenden  Vorschriften.

Rückstände  an  Steuern  s.  Verjährun  #

Rückwanderer.  I.  RK.  aus  Amerika.  Mit
Rücksicht  auf  die  strenge  Handhabung  der  Einwandererkontrolle
  in  den  Vereinigten  Staaten
von  Nordamerika  und  neuerdings  auch  in  England
  ist  sämtlichen  in  Deutschland  konzessionierten
  Auswanderungsunternehmern  durch  die
Konzessionsurkunde  die  Bedingung  auferlegt,
mittellose  Auswanderer,  welche  von  ihnen  wegen
Abweisung  vor  der  Landung  im  überseeischen
Hafen  oder  wegen  nachträglicher  Ausweisung
nach  Deutschland  zurückbefördert  sind,  kostenfrei
in  ihren  früheren  Wohnort  oder,  wenn  dieser
außerhalb  des  Deutschen  Reiches  liegt,  bis  an
die  Üübertrittsgrenze  zurückzubefördern.  Durch
diese  Bestimmungen  wird  die  Rückwanderung
  indessen  nur  teilweise  getroffen.  Dank  der
in  Deutschland  für  die  Auswanderer  und  Durchwanderer
  (s.  d.)  getroffenen  Kontrollvorschriften,
ist  die  Zahl  der  in  Amerika  und  England  Zurückgewiesenen
  jetzt  verhältnismäßig  nur  klein.  Dagegen
  wächst  von  Jahr  zu  Jahr  die  Zahl  derjenigen
  R.,  welche  von  vornherein  nur  auf  einige
Jahre  hinausgehen,  um  dann  mit  dem  ersparten
Arbeitsverdienst  in  die  Heimat  zurückzukehren  —
eine  Art  überseeischer  Saisonarbeiter  —,  ebenso
  sehr  aber  auch  die  Zahl  derjenigen,  die  in  Amerika
  die  erhoffte  Verbesserung  ihrer  Lebenslage
nicht  gefsunden  haben  und  deshalb  völlig  mittellos
zurückwandern.  Diese  Kategorien  von  R.  werden
durch  die  den  Unternehmern  in  der  Konzessionsurkunde
  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  erfaßt.
Aus  diesen  Gründen  erwächst  aus  der  Rückwanderung
  eine  ähnliche  Gefahr  in  sanitärer  und
wirtschaftlicher  Hinsicht  wie  durch  die  Durchwanderung
  (s.  d.).  Da  es  sich  bei  den  R.  ganz
überwiegend  um  Ausländer  handelt,  welche  aus
Rußland  oder  Osterreich-Ungarn  stammen,  so  ist
durch  Erl.  vom  13.  Febr.  1904  angeordnet,  daß
der  Durchtransport  ausländischer  R.  durch  das
preuß.  Staatsgebiet  nur  dann  zu  gestatten  ist,
wenn  die  Schiffsgesellschaften,  welche  die  Rückbeförderung
  übernommen  haben,  sich  verpflichten,
diese  Passagiere  kostenfrei  in  der  Richtung  ihrer
früheren  Heimat  bis  über  die  UÜbertrittsgrenze
zurückzubefördern,  sowie  dafür  zu  sorgen,  daß
durch  ihre  Rückbeförderung,  Unterbringung,  Verpflegung
  oder  Beerdigung  weder  dem  preuß.
Staate,  noch  einer  preuß.  Gemeinde  oder  einem
preuß.  Armenverbande  Kosten  entstehen,  sofern
dies  aber  dennoch  geschehen  sollte,  die  entstandenen
  Kosten  zu  ersetzen.  Die  in  Deutschland  konzessionierten
  Schiffahrtslinien  haben  sämtlich  diese
Verpflichtung  übernommen.

II.  Deutsche  R.  Im  Oktober  1908  ist  in
Berlin  eine  Zentralstelle  für  die  Überwachung