Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhältnisses 
durch den Berichterstatter; demnächst sind die erschienenen Beteiligten zu hören. 
Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 
Offentlichkeit des Verfahrens. — Sitzungspolizei. 
8 13. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Offentlichkeit 
kann durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn dies 
aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet 
wird. Die zur Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel nach in der 
durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. 
Die Vorschriften der §§ 176 bis 182) 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden entsprechende Anwendung. Über die 
Beschwerde gegen Ordnungsstrafen entscheidet endgültig der Minister für Handel und 
Gewerbe. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Justellung der Straf- 
verfügung bei diesem Minister einzulegen. 
Die vom Oberschiedsgerichte festgesetzten Geldstrafen fließen in die Staatskasse. 
Haftstrafen sind unter Ersuchen desjenigen Amtsgerichts zu vollstrecken, in 
dessen Bezirke das Oberschiedsgericht seinen Sitz oder der Beteiligte seinen Wohrnsitz 
oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat. 
  
Verhandlungsniederschrift. 
g 14. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten Schrift. 
fuͤhrers. Von demselben ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Namen des 
Vorsitzenden und der mitwirkenden Beisitzer, deren Eigenschaft als Vorsitzender und 
als Vertreter der Werksbesitzer oder der Knappschaftsmitglieder sowie als richterlicher 
Beamter, Versicherungsverständiger oder Bergbauverständiger und die Bezeichnung des 
Berufs des Vorsitzenden und der Beisitzer enthält und den Gang der Verhandlung 
im allgemeinen angibt. Anerkenntnisse) Verzichtleistungen, Vergleiche und solche An- 
träge und Erklärungen der Beteiligten, welche von den Schriftsätzen abweichen, 
sowie Beschlüsse und die Entscheidungsformel sind in die Niederschrift aufzunehmen. 
Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer und, 
sofern die Niederschrift die Wiedergabe einer Entscheidung enthält, auch von dem 
Berichterstatter zu vollziehen. 
Beweisaufnahme. 
1. 
Der Vorsitzende ist befugt, auch ohne vorausgehenden Beschluß des Ober- 
schiedsgerichts Zeugen und Sachverständige vorzuladen sowie das persönliche Erscheinen 
eines Beteiligten anzuordnen. 
Die Beweiserhebung erfolgt in der Regel vor dem Oberschiedsgerichte. Das 
Oberschiedsgericht ist jedoch befugt, den Beweis an Ort und Stelle zu erheben oder 
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10858.) 64
	        
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