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Preußische Gesetzsammlung
Nr. 19. —
Inhalt: Gesetz, betreffend die Gebühren der Hebammen, S. 103. — Allerhöchster Erlaß, betreffend
anderweite Abgrenzung der Verwaltungsbezirke der Eisenbahndirektionen in Hannover, Münster i.
Westf., St. Johann-Saarbrücken und Mainz, S. 104.
(Nr. 10889.) Gesetz, betreffend die Gebühren der Hebammen. Vom 10. Mai 1908.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 2c)
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
für den Umfang derselben, was folgt:
SI.
Die Bezahlung der berufsmäßigen Dienstleistungen der Hebammen erfolgt
nach einer von dem Regierungspräsidenten — im Landespolizeibezirke Berlin von
dem Polizeipräsidenten in Berlin — festzusetzenden Gebührenordnung. Die
Gebührenordnung kann für Kreise oder Ortschaften verschieden bemessen werden.
Vor Festsetzung der Gebührenordnung sind die Kreisausschüsse, in Stadtkreisen
die Gemeindevorstände zu hören.
2.
Ergeben sich Streitigkeiten über die Höhe einer Gebühr, die von einer auf
Grund statutarischer Regelung von einem Landkreise bestellten Bezirkshebamme
innerhalb des Hebammenbezirkes gefordert wird, oder wird die Gebühr innerhalb
einer angemessenen Frist nicht entrichtet, so setzt der Landrat nach Anhörung des
Kreisarztes und des Zahlungspflichtigen die Gebühr nach Maßgabe der Gebühren-
ordnung fest. Gegen diese Festsetzung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde
an den Bezirksausschuß zulässig. Der Bezirksausschuß entscheidet endgültig.
Die rechtskräftig festgesetzte Gebühr unterliegt der Beitreibung im Ver-
waltungszwangsverfahren durch den Kreisausschuß. Hierbei gilt, unbeschadet des
Rechtes der Hebamme auf die Gebühr, der Kreis als derjenige, auf dessen
Rechnung die Zwangsvollstreckung im Sinne des § 3 Abs. 3 und des § 19 der
Verordnung, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von
Geldbeträgen, vom 15. November 1899 (Gesetzsamml. S. 545) erfolgt.
Gesetzsammlung 1908. (Nr. 10889—10890.) 26
Ausgegeben zu Berlin den 22. Mai 1908.