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* 17.
Gegen die Entscheidung des Oberbergamts und des Regierungspräsidenten über
die zu einer Arbeit nach § 3 oder § 10 erforderliche Genehmigung steht dem Quellen-
eigentümer, dem Antragsteller und dem Grundstückseigentümer sowie den Vorständen
der beteiligten Gemeinde-oder Gutsbezirke und der Ortspolizeibehörde die Beschwerde
zuf sie hat aufschiebende Wirkung. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 9.
Die baren Auslagen des Verfahrens treffen im Falle der Versagung der
Genehmigung den Antragsteller, anderenfalls den Quelleneigentümer. Die Vor-
schrift des § 15 Abs. 3 findet Anwendung.
18.
Stellt sich heraus, daß durch eine genehmigte oder eine allgemein als der
Genehmigung nicht bedürftig bezeichnete Arbeit die Quelle gefährdet wird, so kann
auf Antrag des Quelleneigentümers durch gemeinsamen Beschluß des Oberberg-
amts und des Regierungspräsidenten der Beginn oder die Fortsetzung der Arbeit
untersagt oder ihre Zulässigkeit von einer bestimmten Art der Ausführung ab-
hängig gemacht werden. Auch kann, wenn die Arbeit bereits begonnen oder
vollendet ist, die Beseitigung des schädigenden Zustandes angeordnet und im Falle
der Weigerung des Grundstückseigentümers auf Kosten des Quelleneigentümers
bewirkt werden. Der Antrag des Quelleneigentümers ist abzulehnen, wenn dieser
nicht auf Erfordern der Beschlußbehörden und nach ihrem Ermessen für den
Ersatz des durch die Anordnung dem Grundstückseigentümer entstehenden Schadens
ausreichende Sicherheit leistet und den zur Beseitigung des schädigenden Zustandes
notwendigen Betrag vorschießt.
Bei Gefahr im Verzuge kann das Oberbergamt oder der Regierungs-
präsident allein eine vorläufige Entscheidung treffen. Sie tritt jedoch außer Kraft,
wenn nicht binnen einem Monate nach ihrer Zustellung ein entsprechender gemein-
schaftlicher Beschluß beider Behörden zugestellt ist.
In den Fällen des Abs. 1 gelten für die Beschwerde und die baren Auslagen
des Verfahrens die Vorschriften des § 17. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung. Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 2 findet keine Beschwerde statt.
Aif Arbeiten der im §9 3 bezeichneten Art, die zur Zeit der Stellung des
Antrags auf Feststellung eines Schutzbezirkes bereits begonnen, aber noch nicht
vollendet sind, finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Ein Beschluß oder eine vorläufige Entscheidung des im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten
Inhalts ist aufzuheben, wenn der Antrag auf Feststellung des Schutzbezirkes ab-
gelehnt wird. Gegen die Auphebung findet keine Beschwerde statt.
Entschädigung.
19.
Wird die zu einer Arbeit nach § 3 oder § 10 erforderliche Genehmigung
versagt oder unter erschwerenden Bedingungen erteilt, so ist der Grundstückseigen-