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Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 25. —
(Nr. 10900.) Gesetz, betreffend den Bau eines Schiffahrtskanals vom Mauersee nach der
Alle bei Allenburg (des Masurischen Kanals) und von Staubecken im
Masurischen Seengebiete. Vom 14. Mai 1908.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, für den Bau
1. eines Schiffahrtskanals vom Mauersee nach der Alle bei Allenburg
(des Masurischen Kanalslhsss 14 700 000 Mark,
2. von Staubecken im Masurischen Seengebiett. 1 815 000=
nach Maßgabe der von den zuständigen Ministern festzustellenden Pläne zu ver-
wenden.
62.
Mit der Ausführung des Masurischen Kanals ist erst dann vorzugehen,
wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
A. Der gesamte zum Baue des Kanals und seiner Nebenanlagen nach
Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungs-
verfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund und Boden ist der Staats-
regierung in dem Umfang, in welchem er nach den gesetzlichen Bestimmungen
der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der dauernd er-
forderliche zum Eigentume, der vorübergehend erforderliche zur Benutzung für
die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen oder die Erstattung der sämtlichen
staatsseitig für seine Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Ent-
eignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für
Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile, in rechtsgültiger Form zu über-
nehmen und sicherzustellen.
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unentgelt-
liche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen erforder-
Gesetzsammlung 1908. (Nr. 10900.) 34
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1908.