Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Allerhöchster Erlaß, 
betreffend 
die Verstärkung des durch den Beschluß der Gesamtsynode vom 
22. Januar 1906 gebildeten Unterstützungsfonds. 
Vom 22. Juli 1908. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des § 66 Ziffer 1 der Presbyterial- und Synodalordnung 
für die evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes Cassel, mit 
Zustimmung des Gesamtsynodalausschusses, was folgt: 
Der durch den Beschluß der Gesamtsynode vom 22. Januar 1906 ge- 
bildete Unterstützungsfonds für bedürftige Geistliche wird für das Etatsjahr 1908 
um 1¾ Prozent der von den Mitgliedern der evangelischen Kirchengemeinschaften 
des Konsistorialbezirkes Cassel zu zahlenden Staatseinkommensteuer erhöht. 
Die hiernach zu erhebenden 2¾ Prozent kommen auf im Laufe des Etats- 
jahrs 1908 durch Kirchengesetz neu zur Festsetzung gelangende landeskirchliche 
Umlagen zur Anrechnung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Molde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 22. Juli 1908. 
(I. S.) Wilhelm. 
Holle. 
  
  
  
(Fr. 10914.) Allerhöchster Erlaß, betreffend Bau und Betrieb der in dem Gesetze vom 
14. Mai d. J. (Gesetzsamml. S. 117) vorgesehenen Eisenbahnlinien usw. 
Vom 6. Juli 1908. 
Auf Ihren Bericht vom 4. Juli d. J. bestimme Ich, daß bei der demnächstigen 
Ausführung der in dem Gesetze vom 14. Mai d. J., betreffend die Eisenbahn- 
anleihe 1908, im 9 1 unter 1 vorgesehenen neuen Eisenbahnlinien und der 
unter IV 1 und 2 vorgesehenen Bauausführungen die Leitung des Baues und 
demnächst auch des Betriebs: 
1. der Haupteisenbahn von (Kreuzthal) Weidenau nach Dillenburg der 
Eisenbahndirektion in Elberfeld,
	        
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