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2. Gelangt im Aufsichtsweg eine aus dem Fürstentume Schaumburg=
Lippe erwachsene Sache durch eine gegen das Oberlandesgericht gerichtete Be-
schwerde zur Entscheidung des Königlich Preußischen Justizministers, so wird vor
Abgabe der Entscheidung dem Fürstlich Schaumburg-Lippischen Ministerium
Gelegenheit zur Außerung gegeben werden.
3. Der Königlich Preußische Justizminister wird die von dem Oberlandes-
gericht und dem Oberstaatsanwalt erstatteten Geschäftsberichte, soweit sich dieselben
auf Gegenstände des gemeinsamen Interesses beziehen, dem Fürstlich Schaum-
burg-Lippischen Ministerium mitteilen.
4. Die Fürstliche Regierung kann dem Oberlandesgerichtspräsidenten die
Dienstaufsicht über das Fürstliche Landgericht übertragen, auch zu den von ihr
angeordneten Visitationen desselben von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts
zu bestimmende, richterliche Mitglieder dieses Gerichts zuziehen. Bei Ausübung
dieser Dienstaufsicht und bei den Visitationen sind die in Schaumburg-Lippe
geltenden Gesetze und Verfügungen sowie die Vorschriften der Fürstlichen Re-
gierung zu beachten.
Die Mitglieder des Oberlandesgerichts erhalten bei Ausübung der vor-
stehend gedachten Funktionen die ihnen nach den preußischen Bestimmungen zu-
stehenden Vergütungen an Reisekosten und Tagegeldern aus der schaumburg-
lippischen Landeskasse.
III. Zu Artikel 5.
Die von der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung erforderten Gut-
achten werden nicht von dem Plenum, sondern von demjenigen Senate des
Oberlandesgerichts erstattet werden, welcher für die Entscheidung der Sachen aus
Schaumburg-Lippe bestimmt wird.
IV. Zu Artikel 8.
Für diejenigen schaumburg-lippischen Staatsangehörigen, welche sich zu
dem Zeitpunkte, wo die preußischen Vorschriften über die juristischen Prüfungen
und den Vorbereitungsdienst in Schaumburg-Lippe in Kraft treten, 2 Jahre
oder länger im schaumburg lippischen Vorbereitungsdienste befinden, werden be-
sondere Ubergangsbestimmungen wegen des Vorbereitungsdienstes und wegen der
zweiten Staatsprüfung vereinbart werden.
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Im Einverständnisse der beiderseitigen Justizuerwaltungen können auf ihren
Antrag preußische Gerichtsassessoren den schaumburg-lippischen Justizhörden und
schaumburg lippische Gerichtsassessoren den preußischen Justizbehörden unter den
gleichen Bedingungen und Voraussetzungen überwiesen werden, wie den Justiz=
behörden ihres Heimatsstaats.