Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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2. Gelangt im Aufsichtsweg eine aus dem Fürstentume Schaumburg= 
Lippe erwachsene Sache durch eine gegen das Oberlandesgericht gerichtete Be- 
schwerde zur Entscheidung des Königlich Preußischen Justizministers, so wird vor 
Abgabe der Entscheidung dem Fürstlich Schaumburg-Lippischen Ministerium 
Gelegenheit zur Außerung gegeben werden. 
3. Der Königlich Preußische Justizminister wird die von dem Oberlandes- 
gericht und dem Oberstaatsanwalt erstatteten Geschäftsberichte, soweit sich dieselben 
auf Gegenstände des gemeinsamen Interesses beziehen, dem Fürstlich Schaum- 
burg-Lippischen Ministerium mitteilen. 
4. Die Fürstliche Regierung kann dem Oberlandesgerichtspräsidenten die 
Dienstaufsicht über das Fürstliche Landgericht übertragen, auch zu den von ihr 
angeordneten Visitationen desselben von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts 
zu bestimmende, richterliche Mitglieder dieses Gerichts zuziehen. Bei Ausübung 
dieser Dienstaufsicht und bei den Visitationen sind die in Schaumburg-Lippe 
geltenden Gesetze und Verfügungen sowie die Vorschriften der Fürstlichen Re- 
gierung zu beachten. 
Die Mitglieder des Oberlandesgerichts erhalten bei Ausübung der vor- 
stehend gedachten Funktionen die ihnen nach den preußischen Bestimmungen zu- 
stehenden Vergütungen an Reisekosten und Tagegeldern aus der schaumburg- 
lippischen Landeskasse. 
  
  
III. Zu Artikel 5. 
Die von der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung erforderten Gut- 
achten werden nicht von dem Plenum, sondern von demjenigen Senate des 
Oberlandesgerichts erstattet werden, welcher für die Entscheidung der Sachen aus 
Schaumburg-Lippe bestimmt wird. 
IV. Zu Artikel 8. 
Für diejenigen schaumburg-lippischen Staatsangehörigen, welche sich zu 
dem Zeitpunkte, wo die preußischen Vorschriften über die juristischen Prüfungen 
und den Vorbereitungsdienst in Schaumburg-Lippe in Kraft treten, 2 Jahre 
oder länger im schaumburg lippischen Vorbereitungsdienste befinden, werden be- 
sondere Ubergangsbestimmungen wegen des Vorbereitungsdienstes und wegen der 
zweiten Staatsprüfung vereinbart werden. 
V 
Im Einverständnisse der beiderseitigen Justizuerwaltungen können auf ihren 
Antrag preußische Gerichtsassessoren den schaumburg-lippischen Justizhörden und 
schaumburg lippische Gerichtsassessoren den preußischen Justizbehörden unter den 
gleichen Bedingungen und Voraussetzungen überwiesen werden, wie den Justiz= 
behörden ihres Heimatsstaats.
	        
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