Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

197 — 
87. 
Versammlungen der Kommission. 
Die Kommission versammelt sich entweder an den im voraus bestimmten 
Tagen oder auf Einladung des Vorsitzenden. 
Sie beschließt nach Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die 
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
S. 
Subkommission. 
Für einzelne Geschäfte kann die Kommission Subkommissionen oder 
besondere Kommissarien bestellen. 
Mitglied einer Subkommission oder Kommissar kann auch sein, wer nicht 
Mitglied der Kommission ist. Der Vorsitzende der Kommission oder sein Stell- 
vertreter können jederzeit in der Subkommission den Vorsitz führen. Soll die 
Verwaltung oder Beaufsichtigung eines einzelnen Geschäftszweigs dauernd einer 
Subkommission oder einem Kommissar übertragen werden, so bedarf es hierzu 
der Genehmigung des Staatsministeriums. 
9. 
Aussicht. 
Die Geschäftsführung der Kommission und ihres Vorsitzenden wird vom 
Staatsministerium beaufsichtigt und ist an die leitenden Grundsätze gebunden, 
die das Staatsministerium aufstellt. 
Auf Beschwerden über Maßnahmen der Kommission und ihres Vorsitzenden 
entscheidet das Staatsministerium. 
10. 
Etat der Kommission. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Kommission sind für jedes Etatsjahr 
im voraus anzuschlagen. Der Voranschlag ist vom Staatsministerium festzustellen. 
Der festgestellte Voranschlag der Ausgaben darf nicht ohne Genehmigung des 
Staatsministeriums überschritten werden. 
I11. 
Jahresbericht. 
Die Kommission hat dem Staatsministerium alljährlich über ihre Tätigkeit 
zu berichten. 
812. 
Schlußbestimmungen. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Die Verordnung 
vom 21. Juni 1886 (Gesetzsamml. S. 159) ist aufgehoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.