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(Nr. 10930.) Verordnung, betreffend die Disziplinarverhältnisse der Privatdozenten an den
Technischen Hochschulen. Vom 3. Dezember 1908.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r,
verordnen auf Grund des §9 8 des Gesetzes vom 17. Juni 1898, betreffend die
Disziplinarverhältmisse der Privatdozenten an den Landesuniversitäten, der Akademie
zu Münster und dem Lyceum Hosianum zu Braunsberg, (Gesetzsamml. S. 125))
was folgt:
1.
Das Gesetz vom 17. Juni 1898 findet auf die Privatdozenten an den
Technischen Hochschulen mit den nachfolgenden besonderen Bestimmungen sinn-
gemäße Anwendung:
1. An die Stelle der Fakultät tritt das Kollegium der Abteilung, bei
welcher der Privatdozent habilitiert ist;
2. Untersuchungskommissar in dem Verfahren auf Entziehung der Eigen-
schaft als Privatdozent ist der Syndikus der Technischen Hochschule.
2.
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften der für die Technischen
Hochschulen ergangenen Ordnungen (Verfassungsstatuten, Habilitationsordnungen,
Regulative usw.) sind aufgehoben.
Der Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten ist mit der Ausführung
dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 3. Dezember 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Frhr. v. Rheinbaben.
v. Einem. Delbrück. Beseler. Breitenbach. v. Arnim.
Zugleich für den Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten:
v. Moltke. Sydow.
Redigiert im Bureau deß Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,26
und 1884 bis 1903 zu 2,40 4) sind an die Postanstalten zu richten.