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22.
Die Vollziehung und die Wirkungen der Enteignung richten sich
im übrigen nach den §#§ 33, 36 bis 38, 44 bis 49 des Enteignungs-
gesetzes und den Artikeln 35 bis 41 des Ausführungsgesetzes zum Reichs-
gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom
23. September 1899 (Gesetzsamml. S. 291).
Desgleichen finden die allgemeinen Bestimmungen der §#& 39,
41 bis 43 des Enteignungsgesetzes Anwendung.
Bei bewohnten Grundstücken muß dem abziehenden Eigentümer
eine angemessene, nicht unter drei Monaten zu bemessende Frist zur
Näumung des Wohnhauses durch die Ansiedlungskommission bestimmt
werden.
Artikel II.
Der Artikel II des Gesetzes, betreffend Maßnahmen zur Stärkung des
Deutschtums in den Provinzen Westpreußen und Posen, vom I1. Juli 1902
(Gesetzsamml. S. 234) wird wie folgt geändert:
1. Der im §9 1 der Staatsregierung zur Verfügung gestellte Fonds wird um
25 Millionen Mark erhöht.
2. Der § 1 erhält folgenden Zusatz:
Rückeinnahmen fließen dem Fonds wieder zu.
3. Der § 2 wird aufgehoben.
Artikel III.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nach Artikel I
Nr. 1 und 4 und nach Artikel II Nr. 1 erforderlichen Summen Staatsschuld-
verschreibungen auszugeben. An Stelle der Staatsschuldverschreibungen können
vorübergehend Schatzanweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist
in den Schatzanweisungen anzugeben. Der Finanzminister wird ermächtigt, die
Mittel zur Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatz-
anweisungen und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage
zu beschaffen. Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig
werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats-
schulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fälligkeits-
termine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere
darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden
Schatzanweisungen aufhört.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen,) zu welchem Zinsfuße,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatzan-
weisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der
Finanzminister.
Cesetzsammlung 1908. (Nr. 10870.) 9