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wohl der Doctrin noch hinlänglich Raum, durch Aufstellung einheitlicher
Gesichtspunkte in den Detailfragen endlich Sichtung zu
treffen.
Um zunächst zu den Gesetzgebungen Deutschlands überzugehen,
so finden wir die Anerkennung der lex situs für das Immobilienrecht
mangels positiver Normen des römischen Rechts in
dessen gemeinrechtlicher Doctrin durchgeführt ?®).
Das preussische Landrecht5) huldigt gleichfalls diesem Grundsatze.
Ebenso bemisst das sächsische®®) bürgerliche Gesetzbuch
die Rechte an unbeweglichen Sachen nach den Gesetzen des Orts,
wo die Sachen liegen, welchem Grundsatze sich das badische ?”)
und bayrische 2?) Landrecht anschliessen.
Zur Interpretation dieser Gesetze werden wir für das preussische,
badische und bayerische Landrecht die Statutentheorie
benützen müssen, während das sächsische bürgerliche Gesetzbuch
auf der Thorie Savigny’s zu basiren scheint.
Auch der code Napoleon *?) geht von der alten Statutentheorie
aus. Grundlegend für viele der auswärtigen (resetzgebungen,
erkennt er ebenfalls die lex rei sitae für Immobilien ausdrücklich
an.
24) WINDSCHEID a. a. O. $ 35, 2. — DERrNnBURG, Pandekten II. Aufl.
Bd. 1 8 47; Savıcny a. a. O. S. 169 ff.; SEUFFERT, Pandekten 1852 S 17.
25) Pr. L.-R. Einl. $ 32: In Ansehung des unbeweglichen Vermögens
gelten ohne Rücksicht auf die Person des Eigenthümers die Gesetze der Gerichtsbarkeit,
unter welcher sich dasselbe befindet.
26) 8 10: Die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen, ingleichen
der Besitz derselben, werden nach den Gesetzen des Orts beurtheilt,
wo die Sachen liegen.
27) Die Liegenschaften, auch jene nicht ausgenommen, welche Ausländer
inne haben, werden in allen Fällen nach den inländischen Gesetzen
gerichtet.
28) Cap. II $ 17... und endlich in realibus vel mixtis auf die Rechten
in loco rei sitae ohne Unterschied der Sachen, ob sie beweglich oder unbeweglich,
körperlich oder unkörperlich seynd, gesehen und erkannt werden.
29) $ 3: Les immeubles, möme ceux possedes par des etrangers, sont
regis par la loi francaise.