r. 10881.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verwaltungsordnung für die Königlich
Preußischen Jollbehörden. Vom 15. Januar 1908.
A## Ihren Bericht vom 6. d. M. bestimme Ich, daß die durch die Ordre
vom 5. Juli 1823 genehmigte Instruktion für die Provinzialsteuerdirektoren
durch die in der Anlage zurückfolgende Verwaltungsordnung für die Königlich
Preußischen Zollbehörden ersetzt wird.
Zugleich ermächtige Ich Sie, künftig erforderlich werdende Anderungen an
dieser Ordnung vorzunehmen, insoweit sie nicht grundsätzlicher Natur sind.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 15. Januar 1908.
Wilhelm.
Frhr. von Rheinbaben.
An den Finanzminister.
Derwaltungsordnung für die Böniglich
Hreußischen Sollbehörden.
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1.
Die Verwaltung der Lölle und der indirekten Reichs= und Landessteuern
erfolgt unter der oberen Leitung des Finanzministers durch die Königlichen Ober-
zolldirektionen.
Den Oberzolldirektionen sind die Stempel= und Erbschaftssteuerämter sowie
die Hauptzollämter nebst den unteren Hebestellen und den Beamten des örtlichen
Aufsichtsdienstes unterstellt.
2.
1. Die Oberzolldirektionen führen innerhalb des ihnen zugeteilten Bezirkes
die Geschäfte mit den den Provinzialbehörden zustehenden Rechten und Pflichten.
2. Die Oberzolldirektionen sind dem Finanzminister unmittelbar unterstellt;
für ihr Verhältnis zu den Oberpräsidenten bleiben die Bestimmungen im §9 4
der Instruktion für die Oberpräsidenten vom 31. Dezember 1825 (Gesetzsamml.
von 1826 S. 1) maßgebend.
3. Der Sitz der Oberzolldirektionen wird vom Könige bestimmt. Die
Abgrenzung der Bezirke im einzelnen ist dem Finanzminister überlassen.