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8 14.
Den obersten Synoden der an der Ruhegehaltskasse beteiligten Landeskirchen
sind die vom Verwaltungsausschuß abgenommenen Rechnungen über die Verwaltung
der Kasse durch die Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden mitzuteilen.
815.
Jeder innerhalb einer beteiligten Landeskirche in einer dauernd errichteten
Parrstelle einer Kirchengemeinde oder als Lehrer einer landeskirchlichen theologischen
Lehranstalt unter Bestätigung des Kirchenregiments auf Lebenszeit angestellte Geist.
liche erhält, wenn er myfolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd
unfähig und deshalb von der zuständigen Kirchenbehörde in den Ruhestand versetzt
worden ist, ein lebenslängliches Ruhegehalt aus der Ruhegehaltskasse.
Bei Geistlichen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene
Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Ruhegehalt.
Darüber) ob eine Pfarrstelle als dauernd errichtet anzusehen ist, entscheidet end-
gültig der Vorstand der Ruhegehaltskasse.
§16.
Die Bestimmungen des § 15 finden auch Anwendung auf ordinierte Geistliche
a) im kirchlichen Dienste außerhalb Deutschlands, wenn entweder die Geist-
lichen für ihre Person oder die Kirchengemeinden an eine beteiligte Landes-
kirche angeschlossen sind,
b) der innerhalb einer beteiligten Landeskirche im Dienste der inneren oder
äußeren Mission stehenden rechtsfähigen Anstalten und Vereine,
jedoch zu a) und b) nur dann, wenn und solange den Geistlichen der Anschluß an
die Ruhegehaltskasse von der zuständigen Kirchenbehörde auf Grund besonderer Verein.
barung gestattet wird.
Die Erfüllung der in der Vereinbarung von den Beteiligten gemäß § 17 zu
übernehmenden Verpflichtung bildet die rechtliche Voraussetzung für die Gewährung
des Ruhegehalts.
Der Anschluß an die Nuhegehaltskasse kann den vorbezeichneten Geistlichen ge-
stattet werden, wenn er im kirchlichen Interesse wünschenswert ist und wenn außer-
dem die Versetzung in den Ruhestand bei Geistlichen im kirchlichen Dienste außerhalb
Deutschlands der Kirchenbehörde überlassen, bei Geistlichen an Anstalten und Vereinen
im Dienste der inneren oder äußeren Mission von der Justimmung der Kirchenbehörde
abhängig gemacht wird.
817.
In den Fällen des § 16 ist für jeden zur Ruhegehaltskasse zugelassenen Geist-
lichen während der Dauer seines Amtes ein jährlicher Beitrag an die Ruhegehalts-
kasse zu leisten, welcher, wenn das Diensteinkommen unter 4000 Mark beträgt, auf
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10952.) 39