— 257 —
827.
Für die Bemessung des Dienstalters der bei Inkrafttreten dieser Satzungen
bereits im Amte befindlichen Geistlichen bewendet es, unbeschadet der Vorschriften des
8 20, bei den bisherigen Festsetzungen ihrer Kirchenbehörde.
Für die Anrechnung weiterer nach 8 20 anrechnungsfähiger Dienstjahre gelten
fortan die Vorschriften des § 21 Abs. 2 bis 5.
g 28.
Zuschüsse zum Grundgehalt oder andere Zulagen, welche vor Inkrafttreten
dieser Satzungen bewilligt worden sind und nach § 20 des Pfarrbesoldungsgesetzes
bestehen bleiben, gelten insoweit als ruhegehaltsfähig, als sie es nach bisherigem
Rechte waren.
8 29.
Den bei Errichtung der Ruhegehaltskasse in den beteiligten Landeskirchen bereits
in den Ruhestand versetzten Geistlichen und deren Hinterbliebenen zahlt die Ruhe—
gehaltskasse ihre bisherigen, aus einem landeskirchlichen Fonds geleisteten Bezüge,
soweit diese die nach den §§ 19 bis 22 zu zahlenden Beträge nicht übersteigen.
Auf die Entscheidung über die Höhe der hiernach von der Kasse zu leistenden
Zahlungen finden die Vorschriften des § 23 entsprechende Anwendung.
* 30
8
Die Vorschrift des 5 13 Abs. 2 tritt erst am 1. April 1916 in Kraft.
& 31.
Solange eine Landeskirche sich nicht durch Kirchengesetz den gegenwärtigen
Satzungen angeschlossen hat, sind die auf sie bezüglichen Vorschriften dieser Satzungen
als ruhend zu behandeln.
g 32.
Anderungen dieser Satzungen sind nur durch übereinstimmende Kirchengesetze
der beteiligten Landeskirchen zulässig.