— 452 —
(Nr. 10956.) Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Geist-
lichen der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover. Vom
26. Mai 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen für die evangelisch -lutherische Kirche der Provinz Hannover) mit Zustimmung
der Landessynode, was folgt:
5 1.
Die Witwen und Waisen der Geistlichen erhalten Witwen= und Waisengeld
nach Maßgabe der anliegenden Satzungen, betreffend den Pfarr-Witwen. und Weisen-
fonds der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
8 2.
Ülber die Julassung der im § 16 der Satzungen bezeichneten Geistlichen zum
Pfarr-Witwen= und Waisenfonds befindet das Landeskonsistorium auf besonderen
Antrag der Beteiligten.
83.
Für den im § 21 der Satzungen erwähnten Beschluß ist das durch das letzte
Amt des verstorbenen Geistlichen bezeichnete Konsistorium, für die im § 23 der
Satzungen unter I, 2 erwähnten Beschlüsse das Landeskonsistorium zuständig. Vor
der Beschlußfassung ist der durch das letzte Amt des Geistlichen bezeichnete Bezirks-
synodalausschuß und, soweit die Beschlußfassung durch das Landeskonsistorium erfolgt,
auch das entsprechende Konsistorium zu hören.
* 4.
Die der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover nach den §§ 11 bis 13
der Satzungen obliegenden Leistungen an den Pfarr. Witwen- und Waisenfonds sind
durch Beiträge der Bezirkssynodalkassen aufzubringen, deren Höhe das Landes-
konsistorium festsetzt.
Die Beiträge erfolgen nach dem von der Landessynode mit Genehmigung der
Kirchenregierung hierfür festzusebenden Fuße und bis zu dem Zeitpunkte, wo solche
Festsetzung erfolgt) nach dem Fuße, welcher für die nach dem Kirchengesetze, betreffend
die Errichtung eines Landeskirchenfonds zur Abstellung kirchlicher Notstände, vom
30. Mai 1894 (Gesetzsamml. S. 91) zu erhebende Kirchensteuer gilt.
5.
Der durch das Kirchengesetz vom 31. März 1895, betreffend die Verwaltung
des Pfarr. Witwen= und Waisenfonds, (Gesetzsamml. S. 100 ff.) gebildete Pfarr-
Wittwen= und Waisenfonds bleibt mit den sich aus den anliegenden Satzungen er-
gebenden Maßgaben bestehen. Im übrigen wird das Kirchengesetz, betreffend die