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der Parzelle Nr. 726/77 gelegene Teil, 728/81 bis 1150/146, 871/147, 897/147,
147/VII, 15, 616/148, 615/149 usw., 614/150, der Teil der Parzelle Nr. 790/153,
welcher südlich der Verlängerung der nördlichen Grenze der Parzelle Nr. 614/150
liegt, Nr. 791/153 bis 1101/153, 735/160, 736/160, 823/160, 824/160,
1000/160, 100 1/160.
Die Einwohner von Düsseldorf und Eller werden von dem Tage der
Vereinigung an hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, welche mit der Gemeinde-
angehörigkeit verknüpft sind, sowie rücksichtlich der Benutzung der beiderseitigen
Gemeindeanstalten und Einrichtungen einander gleichgestellt, soweit nicht im nach-
stehenden Abweichendes bestimmt ist.
82.
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen beider Gemeinden
wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem einzigen
Ganzen verschmolzen.
Die erweiterte Stadtgemeinde Düsseldorf tritt somit in alle privatrechtlichen
Befugnisse und Verbindlichkeiten der Gemeinde Eller als deren Rechtsnach-
folgerin ein.
3.
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung von
Düsseldorf die Verwaltung der Gemeideangelegenheiten von Eller sowie die dem
Gemeindevorstande daselbst zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. Die Stadt-
verwaltung von Düsseldorf tritt in alle diejenigen Rechte und Pfflichten ein,
welche nach Gesetz oder auf Grund besonderer Rechtstitel der Gemeindeverwaltung
von Eller zustehen oder obliegen.
84.
Die in Düsseldorf geltenden Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative,
Steuerordnungen, Stadtverordnetenbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen erhalten
in Eller Wirksamkeit, soweit in diesem Vertrage nicht Abweichendes bestimmt wird.
Der Oberbürgermeister zu Düsseldorf hat, soweit erforderlich, die Anord-
nungen zum Zwecke der Einführung der vorbezeichneten Bestimmungen zu treffen.
Von dem Tage der Einführung der Düsseldorfer Bestimmungen an ver-
lieren die entsprechenden bisherigen Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative,
Steuerordnungen, Gemeindebeschlüsse und sonstigen Bestimmungen von Eller ihre
Geltung.
5.
In dem Bezirke des späteren Stadtteils Eller wird eine örtliche Ver-
waltungsstelle eingerichtet werden, umfassend Standesamt, Steuerzahlstelle, Spar-
kassenzweigstelle und Polizeibureau.
6.
Die zur Zeit der Vereinigung angestellten Beamten, Lehrer und Lehrerinnen
der Landgemeinde Eller treten von diesem Zeitpunkt an mit ihrem Dienstein-