Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Anlage  I.

Zwischen  der  Stadt  Düsseldorf,  vertreten  durch  den  Oberbürgermeister  Wilhelm
Marx  in  Düsseldorf,  und  der  Landgemeinde  Himmelgeist,  vertreten  durch  den
Bürgermeister  Julius  Melies  zu  Benrath  und  den  k.  Gemeindevorsteher  Anton
Olbertz  zu  Himmelgeist,  wird  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversammlung
  in  Düsseldorf  vom  27.  Oktober  1908  sowie  des  Gemeinderats  in
Himmelgeist  vom  17.  September  1908  nachstehender  Vertrag  geschlossen:

1.

Vom  1.  April  1909  ab  wird  die  Landgemeinde  Himmelgeist  vom  Landkreise
  Düsseldorf  getrennt  und  mit  dem  Stadtkreise  Düsseldorf  unter  einheitlicher
Verwaltung  vereinigt.

Die  Einwohner  von  Düsseldorf  und  Himmelgeist  werden  von  dem  Tage
der  Vereinigung  an  hinsichtlich  aller  Rechte  und  Pflichten,  welche  mit  der  Gemeindeangehörigkeit
  verknüpft  sind,  sowie  wegen  der  Benutzung  der  in  dem  erweiterten
  Stadtbezirke  vorhandenen  Gemeindeanstalten  und  Einrichtungen  einander

gleichgestellt.
82.

Das  gesamte  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  beider  Gemeinden
wird  bei  der  kommunalen  Vereinigung  in  Aktiven  und  Passiven  zu  einem  einzigen
Ganzen  verschmolzen.

Die  erweiterte  Stadtgemeinde  Düsseldorf  tritt  somit  in  alle  privatrechtlichen
Befugnisse  und  Verbindlichkeiten  der  Gemeinde  Himmelgeist  als  deren  Rechts—
nachfolgerin  ein.  53  «

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  übernimmt  die  Stadtverwaltung  von
Düsseldorf  die  Verwaltung  der  Gemeindeobliegenheiten  für  Himmelgeist  sowie  die
dem  Gemeindevorstande  daselbst  zugewiesenen  staatlichen  Obliegenheiten.

84.

Die  in  Düsseldorf  geltenden  Polizeiverordnungen,  Ortsstatute,  Regulative,
Steuerordnungen,  Stadtverordnetenbeschlüsse  und  sonstigen  Bestimmungen  erhalten
in  Himmelgeist  in  gleicher  Weise  Wirksamkeit.

Der  Oberbürgermeister  von  Düsseldorf  hat,  soweit  erforderlich,  die  Anordnungen
  zum  Zwecke  der  Einführung  der  vorbezeichneten  Bestimmungen  zu  treffen.

Von  dem  Tage  der  Einführung  der  Düsseldorfer  Bestimmungen  verlieren
die  bisherigen  Polizeiverordnungen,  Ortsstatute,  Regulative,  Steuerordnungen,
Gemeindebeschlüsse  und  sonstigen  für  Himmelgeist  bestehenden  Bestimmungen
ihre  Geltung.

 

 

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