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III.
Der 5 13 des Gesetzes vom 1. Juni 1882 erhält folgende Fassung:
13.
Zusammensetzung des Ausschusses.
Der Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Landeseisenbahn-
rats oder dessen Stellvertreter (§& 10 Abs. 1 Buchstabe a) und den vom
Landeseisenbahnrat aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern und Stell-
vertretern, deren Anzahl durch das Geschäftsregulativ (§ 17) festgesetzt
wird.
82.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Gesetzes gewählten Beiräte mit der Maßgabe Anwendung, daß die Mandate
sämtlicher Michlieder bis zum Ende des Jahres 1914 laufen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1910.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Frhr. v. Rheinbaben. Delbrück.
Beseler. v. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. Sydow.
v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
Redigiert im Burrau detz Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Saupt-Sachregister (1806 bis 1883 6,26 .4
und 1884 bis 1903 zu 2,40 4) sind an die Postamstalten zu richten.