Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Orr. 11049.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshauszhaaltsetat 
für das Etatsjahr 1910. Vom 17. Juni 1910. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #, 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
  
1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Staatshaushalts- 
etat für das Etatsjahr 1910 wird 
in Einnahme u. 1 500 000 Mark 
und in Ausgabe uiu 1500 000 —- 
festgestellt und tritt dem Staatshaushaltsetat für das Etatsjahr 1910 hinzu. 
82. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 17. Juni 1910. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Frhr. v. Rheinbaben. Delbrück. 
Beseler. v. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. Sydow. 
v. Drott zu Solz. v. Heeringen.
	        
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