Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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4. Im 9#6 Abs. 2 werden die Worte „der Durchschnittssatz des Wohnungs- 
geldzuschusses für die Servisklassen I bis V/“ durch die Worte „der pensionsfähige 
Durchschnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses für sämtliche Ortsklassen, wie er 
im Tarif angegeben ist“ ersetzt. 
Artikel III. 
Die für unmittelbare Staatsbeamte an Orten der Servisklassen A, D II, 
III, IV vorgesehenen Mietentschädigungen gelten in Zukunft für die Orte der 
Ortsklassen A, B. C, D, E. 
Artikel IV. 
Beamten, für welche die Einführung der neuen Ortsklasseneinteilung eine 
Verringerung ihres Bezugs an Wohnungsgeldzuschuß oder Mietentschädigung 
mit sich bringen würde, wird bis zum Zeitpunkt einer etwaigen Versetzung der 
bisherige Betrag fortgewährt, soweit nicht durch eine Steigerung ihres Dienst- 
einkommens an Gehalt, Zulagen, Wohnungsgeldzuschuß oder Mietentschädigung 
ein Ausgleich eintritt. 
Mit entsprechender Beschränkung ist auch den im Staatsdienste wieder- 
angestellten Pensionären ein etwaiger Ausfall an Pension und Diensteinkommen, 
den sie infolge der Vorschriften dieses Gesetzes erleiden, zu ersetzen. 
Diensteinkommensteigerungen (Abs. 1), die vor dem 1. Juli 1910 eintreten, 
bleiben außer Betracht. 
Artikel WV. 
In den §§ 17 Abs. 1, 18, 19 des Gesetzes über das Diensteinkommen 
der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen vom 26. Mai 1909 
(Gesetzsamml. S. 93) werden die Worte „Servisklasseneinteilung“ durch „Orts- 
klasseneinteilung“„„„Servisklassenverzeichnis“ durch „Ortsklassenverzeichnis“/„„Servis- 
klasse (Servisklassen)) durch „Ortsklasse (Ortsklassen), „Servisklasse IV/ durch 
„Ortsklasse E“ ersetzt. 
Der 9 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Die Mietentschädigung darf 
1. für Lehrer in Ortschaften 
der Ortsklasse A nicht weniger als 800 Mark, 
der Ortsklasse B nicht weniger als 630 Mark, 
der Ortsklasse C nicht weniger als 520 Mark, 
der Ortsklasse D nicht weniger als 450 Mark, 
2. für Lehrerinnen in Ortschaften 
der Ortsklasse A nicht weniger als 560 Mark, 
der Ortsklasse B nicht weniger als 470 Mark, 
der Ortsklasse C nicht weniger als 390 Mark, 
der Ortsklasse D nicht weniger als 330 Mark 
jährlich betragen. Für die oberste Stufe der Ortsklasse E muß sie für Lehrer 
mindestens 330 Mark, für Lehrerinnen mindestens 250 Mark jährlich betragen. 
Auf Volksschullehrer und (ehrerinnen finden die Vorschriften im Artikel IV. 
Abs. 1 und 3 sinngemäß Anwendung.
	        
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