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Artikel IV.
Dieses Gesetz tritt, soweit es die Eintragungen in die Höferolle betrifft,
mit dem 1. Oktober 1910, im übrigen mit dem 1. April 1912 in Kraft.
Artikel V.
Sind bei einer Besitzung, die früher in einem Meierverbande gestanden hat,
Ehegatten als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen, so werden für die Auf-
lassung des Anteils eines der Ehegatten an den anderen, für die Beurkundung
des ihr zu Grunde liegenden Vertrags und für die Eintragung von Rechten zu
Gunsten des auflassenden Ehegatten Gerichtsgebühren und Stempel nicht erhoben,
wenn die Auflassung vor dem 1. April 1912 erfolgt.
Diese Vorschrift tritt mit der Verkündung in Kraft.
Artikel WI.
Der Justizminister und der Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten werden ermächtigt, den nt des Höfegesetzes für den Kreis Grafschaft
Schaumburg unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen durch die
Gesetzsammlung alsbald bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Odde, den 9. Juli 1910.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solx v. Heeringen. Frhr. v. Schorlemer.
v. Dallwitz. Lentze.
.
(Nr. 11054.) Bekanntmachung des Textes des Höfegesetzes für den Kreis Grafschaft Schaum-
burg. Vom 20. Juli 1910.
A- Grund der dem Justizminister und dem Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten im Artikel VI des Gesetzes, betreffend das Höferecht
im Kreise Grafschaft Schaumburg, vom 9. Juli 1910 erteilten Ermächtigung
wird der Text des Höfegesetzes für den Kreis Grafschaft Schaumburg nachstehend
bekannt gemacht.
Berlin, den 20. Juli 1910.
Der Minister für Landwirtschaft)
Domänen und Forsten.
Frhr. v. Schorlemer.
28°
Der Justizminister.
Beseler.