Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Die Eintragung der Besitzung in die Höferolle erfolgt nach Maßgabe der 
rechtskräftigen Entscheidung. · 
Ze. 
Die Eintragung von Besitzungen, die nicht von Amts wegen eingetragen 
werden, geschieht auf Antrag des Eigentümers. 
Der Eigentümer ist nur dann antragsberechtigt, wenn er über die Be- 
sitzung letztwillig verfügen kann. 
Der Antrag wird bei dem Amtsgerichte mündlich angebracht oder in einer 
gerichtlich oder notariell beglaubigten Schrift eingereicht. 
7. 
Die Eintragung ist dem Eigentümer bekannt zu machen. 
88. 
Die Löschung eines Hofes in der Höferolle erfolgt auf Antrag des Eigen- 
tümers, bei einem von Amts wegen eingetragenen Hofe jedoch nur dann, wenn 
er aufgehört hat, eine land-oder forstwirtschaftliche Besitzung zu sein. « 
DieVorschriftendessSAbs.2,3unddess7sindenentsprechende 
Anwendung. 69 
Die Führung der Höferolle gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit. 
Die Höferolle ist öffentlich. 
8 10. 
Die Eintragung in der Höferolle ist auch für jeden nachfolgenden Eigen— 
tümer wirksam. Sie verliert ihre Wirksamkeit durch die Löschung. 
11. 
Die Eintragung kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil die 
Besitzung nicht eintragungsfähig gewesen sei. 
*12. 
Zum Hofe gehören alle Grundstücke des Hofeseigentümers, die auf dessen 
Antrag in die Höferolle unter Bezeichnung nach dem Grundbuch oder nach dem 
Grundsteuerkataster eingetragen oder im Grundbuch auf demselben Blatte mit 
der Hofstelle vermerkt sind oder herkömmlich zum Hofe gerechnet werden oder 
wirtschaftlich mit dem Hofe zusammengehören, auch wenn sie außerhalb des 
Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegen sind. 
Die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit ist im Zweifel bei allen regelmäßig 
von derselben Hofstelle aus bewirtschafteten Grundstücken anzunehmen; sie wird
	        
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