Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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durch eine Verpachtung oder ähnliche vorübergehende Benutzung von Hofes- 
grundstücken, z. B. als Leibzuchtland, nicht ausgeschlossen. Insbesondere gehören 
zum Hofe Grundstücke, die an Personen verpachtet sind, von denen dagegen 
Dienstleistungen für die Hofeswirtschaft erwartet werden (Heuerleute usw.). 
Außer den gesetzlichen Bestandteilen des Hofes, insbesondere den mit dem 
Eigentum am Hofe verbundenen Gerechtigkeiten (Bürgerliches Gesetzbuch §& 96), 
gehören zum Hofe auch die dem Hofeseigentümer persönlich zustehenden Real- 
gemeindeberechtigungen. 
13. 
Das Hofesinventar ist Zubehör des Hofes. Es umfaßt das auf dem 
Hofe für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Acker- und Hausgerät, einschließ- 
lich des Leinenzeugs und der Betten, den vorhandenen Dünger und die für die 
Bewirtschaftung dienenden Vorräte an Früchten und sonstigen Erzeugnissen. 
¾ 14. 
Wird der Eigentümer eines Hofes von mehreren Personen beerbt, so ist 
für seine Beerbung das allgemeine Recht nur insoweit maßgebend, als nicht in 
diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit eine Nach- 
laßverbindlichkeit zur Veräußerung des Hofes oder des Zubehörs besteht. 
15. 
Der Hof nebst Zubehör fällt als Teil der Erbschaft kraft des Gesetzes einem 
der Erben (dem Anerben) zu. An seine Stelle tritt im Verhältnisse der Mit- 
erben untereinander der Hofeswert. 
1e6. 
Als Anerben sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erb- 
lassers sowie seine Geschwister und deren Abkömmlinge nach folgenden Grund- 
sätzen berufen: 
1. Zunächst sind die Abkömmlinge des Erblassers berufen. 
Leibliche Kinder gehen an Kindesstatt angenommenen, eheliche so- 
wie durch nachfolgende Ehe legitimierte oder für ehelich erklärte Kinder 
gehen unehelichen vor. 
Ferner geht der ältere Sohn und in Ermangelung von Söhnen 
die ältere Tochter vor. 
Treten an Stelle eines Kindes, das nach Abs. 2, 3 als Anerbe 
berufen sein würde, dessen Abkömmlinge als Erben ein, so sind sie 
nach den für die Kinder geltenden Grundsätzen auch als Anerben be- 
rufen. Doch stehen uneheliche Abkömmlinge ehelichen leiblichen Kindern 
oder entfernteren Abkömmlingen des Erblassers nach.
	        
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