Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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& 47. 
Durch dieses Gesetz werden nicht geändert: 
die Rechte des Gutsherrn und sonstigen Obereigentümers; 
das für Fideikommiß-, Lehn., Stamm- und Rittergüter geltende Recht; 
das Recht, durch Vertrag das Vermögen ganz oder teilweise unter 
Lebenden mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge abzutreten. 
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Dreußischen Gesetzsummlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6/25 4# 
und 1884 bis 1903 zu 2,10 4) sind an die Postanftalten zu richten.
	        
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