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Preußische Gesetzsammlung
—Nr. 24.—
Juhalt: Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Besuche ländlicher Fortbildungsschulen in der Provinz
Schlesien, S. 129. — Geseh, betreffend die Deckung von Ausgaben des Rechnungsjahrs 1908,
S. 130. — Gesetz, betreffend den Nogatabschluß, S. 131.
(Nr. 11055.) Gesetz), betreffend die Verpflichtung zum Besuche ländlicher Fortbildungsschulen
in der Provinz Schlesien. Vom 2. Juli 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rr
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
für die Provinz Schlesien, was folgt:
Einziger Paragrapbh.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde kann für die nicht mehr
schulpflichtigen, unter 18 Jahre alten männlichen Personen für drei aufeinander-
folgende Winterhalbjahre die Verpflichtung zum Besuch einer ländlichen Fort-
bildungsschule begründet werden.
In gleichem Umfange kann durch Beschluß eines Kreisausschusses die Ver-
pflichtung zum Besuche der ländlichen Fortbildungsschule für den Landkreis oder
einzelne Teile (Landgemeinden und Gutsbezirke) desselben eingeführt werden. Ein
derartiger Kreisausschußbeschluß bedarf der Zustimmung des Regierungspräsidenten.
In dem Statut oder Beschlusse sind die zur Durchführung dieser Ver-
pflichtung erforderlichen Bestimmungen zu treffen, insbesondere sind die zur
Sicherung eines regelmäßigen Schulbesuchs den Schulpflichtigen sowie deren Eltern,
Vormündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen zu bestimmen und
diejenigen Vorschriften zu erlassen, durch welche die Ordnung in der Fortbildungs-
schule und ein gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird. Die Unterrichts-
zeiten sind vom Gemeindevorstand und in den Fällen des Abs. 2 vom Kreisaus-
schusse festzusetzen und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Von der Ver-
pflichtung zum Besuch einer Fortbildungsschule sind diejenigen befreit, welche die
Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erworben haben, welche eine
Innungs-, Fach= oder andere Fortbildungsschule besuchen oder einen entsprechenden
anderen Unterricht erhalten, sofern dieser Schulbesuch oder Unterricht von dem
Gesetzsfammlung 1910. (Nr. 11055—11057.) 30
Ausgegeben zu Berlin den 5. August 1910.