Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Regierungspräsidenten als ein ausreichender Ersatz des allgemeinen Fortbildungs- 
unterrichts anerkannt wird. Die Bestimmung weiterer Ausnahmen durch das 
Statut oder den Beschluß ist zulässig. 
An Sonntagen darf Unterricht nicht erteilt werden. 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
bis zu drei Tagen für jeden Fall wird bestraft, wer den vorstehenden oder den 
durch Statut oder Beschluß erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 2. Juli 1910. 
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Königs: 
(L. S.) Wilhelm, Kronprinz. 
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow. 
v. Trott zu Solz. v. Heeringen. Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. 
  
(Nr. 11056.) Gesetz, betreffend die Deckung von Ausgaben des Rechnungsjahrs 1908. 
Vom 17. Juli 1910. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
§ 1. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben des 
Rechnungsjahrs 1908, welche aus den Einnahmen dieses Jahres nicht haben 
bestritten werden können, 202 064 131 Mark 87 Pf. im Wege der Anleihe durch 
Veräußerung eines entsprechenden Betrags von Staatsschuldverschreibungen zu 
beschaffen. 
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisun- 
gen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen an- 
zugeben. Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser 
Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuld- 
verschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatz- 
anweisungen können wiederholt ausgegeben werden. 
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig 
werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats-
	        
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