Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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nach Maßgabe der von den zuständigen Ministern festzustellenden Entwürfe, 
deren Kosten 
zu 1. auf 11546 000 Mark, 
zu 2. auf 6 560 000 Mark 
berechnet sind, herbeizuführen. 
82. 
Die Herstellung der im §& 1 bezeichneten Anlagen erfolgt: 
im Falle der Nr. 1 durch den Marienburger, Elbinger und Einlage- 
Deichverband, 
im Falle der Nr. 2 durch den Staat 
als Bauherren. 
Der Staat übernimmt auch die Bauausführung der von den Deichver- 
bänden als Bauherren herzustellenden Anlagen gegen eine Pauschalentschädigung 
von 3 496 686,0: Mark, von welcher 
der Marienburger Deichverband 1 667771) Mark, 
der Elbinger Deichverband 1 334 61 3/0 ", 
der Einlage-Deichverband 444 301112 , 
die Zeyers Vorder- und Nieder-Kampen 50 000,00 
dem Fortschreiten der Arbeiten entsprechend aufzubringen haben. 
* 
Für Schäden, die durch die im § 1 bezeichneten Anlagen trotz fehlerfreier 
Ausführung entstehen, ist insoweit Ersatz zu leisten, als ohne die gesetzliche Er- 
mächtigung zu den Anlagen nach dem geltenden Rechte eine Ersatzpflicht bestehen 
würde und die Billigkeit nach den Umständen eine Schadloshaltung erfordert. 
Uber den Ersatzanspruch beschließt mit Ausschluß des Rechtswegs end- 
gültig der Bezirksausschuß. 
Der Ersatzanspruch erlischt, wenn er nicht vor dem Ablaufe von fünf 
Jahren, bei Fischereischäden vor dem Ablaufe von zehn Jahren nach der Aus- 
führung des Teiles der Anlage, die den Schaden verursacht hat, geltend ge- 
macht wird. 
84. 
Die Ersatzpflicht liegt ob: 
1. hinsichtlich der Schäden, die zu einem Deichverbande gehörende Grund- 
stücke betreffen, jedem Deichverbande für sein Verbandsgebiet; 
2. binsichtlich der die Fischerei betreffenden Schäden dem Staate; 
3. im übrigen den Bauherren, und zwar den als Bauherren beteiligten 
Deichverbänden den Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldnern, 
untereinander nach Verhältnis der Beträge, die sie nach 9 2 Abs. 2 
aufzubringen haben.
	        
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