Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Alle übrigen Anlagen sind vom Staate zu unterhalten. 
Den Deichverbänden und dem Staate steht das Eigentum der hiernach 
von ihnen zu unterhaltenden Anlagen, einschließlich des Grund und Bodens, auf 
dem sie hergestellt sind, zu. Soweit der Grund und Boden vom Staate oder 
von den Deichverbänden nach § 6 Abs. 1 zur Bauausführung zur Verfügung 
gestellt ist, geht das Eigentum mit der Fertigstellung der Anlagen auf den Unter- 
haltungspflichtigen über. Den Zeitpunkt, in welchem die Anlagen als fertig- 
gestellt gelten, bestimmt der Oberpräsident. 
88. 
1 des Gesetzes, betreffend die Regulierung der Stromverhältnisse in der 
Weichsel und Nogat, vom 20. Juni 1888 (Gesetzsamml. S. 251) wird auf- 
gehoben, soweit er die Herstellung eines Eiswehrs bei Kittelsfähre betrifft 
(Buchstabe e). 
#9. 
Die Ausführung der Anlagen, die in dem Gesetze, betreffend die Regu- 
lierung des Hochwasserprofils der Weichsel von Gemlitz bis Pieckel, vom 
25. Juni 1900 (Gesetzsamml. S. 249) vorgesehen sind, unterbleibt, insoweit an 
deren Stelle anderweite Bauausführungen auf Grund des vorliegenden Gesetzes 
erfolgen. Dementsprechend werden die im 9 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1900 
festgesetzten Zuschüsse um insgesaaut . ... 125 313,s3 Mark, 
und zwar: 
1. des Marienburger Deichverbandes un 73 918/78 Mark, 
2. des Danziger Deichverbandesm .. 39 20411 
3. des Falkenauer Deichverbandeneooo . . ... 5 1208 „ 
4. des Elbinger Deichverbandesgsr . .. 7 070 108 
ermäßigt. Diese Deichverbände haben aber die vorgenannten Beträge als 
Interessentenbeitrag zur Ausführung der im 9 2 Nr. 1 bezeichneten Anlagen an 
den Staat vorab zu entrichten. 
§l 10. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der im § 1 erwähnten 
Kosten, soweit diese nicht durch die Pauschalentschädigung nach §& 2 und den 
Interessentenbeitrag nach § 9 aufzubringen sind, Staatsschuldverschreibungen aus- 
ugeben. 
*∆ An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzan- 
weisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen 
anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung 
dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von 
Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die 
Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
	        
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