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Alle übrigen Anlagen sind vom Staate zu unterhalten.
Den Deichverbänden und dem Staate steht das Eigentum der hiernach
von ihnen zu unterhaltenden Anlagen, einschließlich des Grund und Bodens, auf
dem sie hergestellt sind, zu. Soweit der Grund und Boden vom Staate oder
von den Deichverbänden nach § 6 Abs. 1 zur Bauausführung zur Verfügung
gestellt ist, geht das Eigentum mit der Fertigstellung der Anlagen auf den Unter-
haltungspflichtigen über. Den Zeitpunkt, in welchem die Anlagen als fertig-
gestellt gelten, bestimmt der Oberpräsident.
88.
1 des Gesetzes, betreffend die Regulierung der Stromverhältnisse in der
Weichsel und Nogat, vom 20. Juni 1888 (Gesetzsamml. S. 251) wird auf-
gehoben, soweit er die Herstellung eines Eiswehrs bei Kittelsfähre betrifft
(Buchstabe e).
#9.
Die Ausführung der Anlagen, die in dem Gesetze, betreffend die Regu-
lierung des Hochwasserprofils der Weichsel von Gemlitz bis Pieckel, vom
25. Juni 1900 (Gesetzsamml. S. 249) vorgesehen sind, unterbleibt, insoweit an
deren Stelle anderweite Bauausführungen auf Grund des vorliegenden Gesetzes
erfolgen. Dementsprechend werden die im 9 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1900
festgesetzten Zuschüsse um insgesaaut . ... 125 313,s3 Mark,
und zwar:
1. des Marienburger Deichverbandes un 73 918/78 Mark,
2. des Danziger Deichverbandesm .. 39 20411
3. des Falkenauer Deichverbandeneooo . . ... 5 1208 „
4. des Elbinger Deichverbandesgsr . .. 7 070 108
ermäßigt. Diese Deichverbände haben aber die vorgenannten Beträge als
Interessentenbeitrag zur Ausführung der im 9 2 Nr. 1 bezeichneten Anlagen an
den Staat vorab zu entrichten.
§l 10.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der im § 1 erwähnten
Kosten, soweit diese nicht durch die Pauschalentschädigung nach §& 2 und den
Interessentenbeitrag nach § 9 aufzubringen sind, Staatsschuldverschreibungen aus-
ugeben.
*∆ An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzan-
weisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen
anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung
dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von
Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die
Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden.