5. Gesetz, betreffend die ärztlichen Ehrengerichte, das Umlagerecht und die
Ssea der Arztekammern, vom 25. November 1899 (Gesetzsamml.
565);
6. Gesetz zur Abänderung des vorstehend genannten Gesetzes vom 27. Juli
1904 (Gesetzsamml. S. 182);
7. alle etwa noch ergehenden Rechtsvorschriften, welche diese Verordnungen
und Gesetze abändern oder ergänzen.
Artikel I.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird nach verfassungsmäßiger
Zustimmung des Landtags Gesetze erlassen, durch welche die innerhalb der Fürsten-
tümer Lübeck und Birkenfeld wohnhaften Arzte allen Pflichten unterworfen
werden, welche nach den im Artikel I benannten Königlich Preußischen Rechts-
vorschriften den innerhalb des Königreichs Prcußen wohnhaften Arzten obliegen.
Artikel II.
Für die Durchführung dieser Maßnahmen wird das Fürstentum Lübeck
dem Regierungsbezirke Schleswig und das Fürstentum Birkenfeld dem Regierungs-
bezirke Trier dergestalt angeschlossen, daß die Arztekammer der Provinz Schles-
wig-Holstein und ihr ärztliches Ehrengericht für die im Fürstentume Lübeck
wohnhaften Arzte, die Arztekammer der Rheinprovinz und ihr ärztliches Ehren-
gericht für die im Fürstentume Birkenfeld wohnhaften Arzte, der Ehrengerichtsbof
zu Berlin für beide Gruppen von Arzten ebenso zuständig sein sollen wie für
die innerhalb der genannten Provinzen wohnhaften Arzte, sowie, daß die Ersteren
innerhalb der Wahlbezirke der genannten Regierungsbezirke ebenso wahlberechtigt
und wählbar sein sollen, wie die in diesen Regierungsbezirken wohnhaften Arzte.
Die im Artikel II erwähnten Gesetze werden die entsprechenden landes-
gesetzlichen Vorschriften für die Fürstentümer Lübeck und Birkenfeld erhalten.
Insbesondere werden sie den Behörden der Fürstentümer diejenigen Mlichten
gegenüber den Arztekammern auferlegen, welche den Behörden im Königreiche
Preußen ihnen gegenüber obliegen.
Artikel IV.
Die Arztekammern der Provinz Schleswig-Holstein und der Rbeinprovinz
sollen befugt sein, nach Maßgabe des § 2 der Königlich Preußischen Verordnung
vom 25. Mai 1887 Vorstellungen und Anträge an die Großherzoglichen Re-
gierungen zu Eutin beziehungsweise Birkenfeld zu richten.
Desgleichen sollen sie verpflichtet sein, sich auf Erfordern dieser Groß-
herzoglichen Regierungen über Fragen innerhalb ihres Geschäftskreises gutachtlich
zu äußern, wozu ihnen diese in geeigneten Fällen Gelegenheit geben werden.