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86.
Die Fahrkosten werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet.
Hat ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach-
einander erledigt, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg ungeteilt
der Berechnung der Fahrkosten zu Grunde zu legen.
Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für
ein volles Kilometer gerechnet.
87.
Für Geschäfte am Wohnort erhält der Beamte keine Tagegelder und Fahr—
kosten. Dies gilt auch von Geschäften außerhalb des Wohnorts in geringerer
Entfernung als zwei Kilometer von diesem. War der Beamte durch außergewöhnliche
Umstände genötigt, eine Fahrgelegenheit zu benutzen, oder hat er sonstige not-
wendige Unkosten wie Brücken= oder Fährgeld gehabt, so werden die Auslagen
erstattet.
Für einzelne Ortschaften kann der Verwaltungschef in Gemeinschaft mit
dem Finanzminister bestimmen, daß den Beamten bei Geschäften außerhalb des
Dienstgebäudes die verauslagten Fahrkosten erstattet werden.
88.
Haben an Fahrkosten, einschließlich der Auslagen für Zu- und Abgänge,
höhere als die bestimmungsmäßigen Beträge aufgewendet werden müssen, so sind
diese zu erstatten.
Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann der
Verwaltungschef einen Zuschuß oder eine Pauschvergütung bewilligen. Das
Gleiche gilt für Reisen außerhalb des Reichsgebiets.
89.
Für Beamte, denen ein Amtsbezirk überwiesen ist, oder die durch die Art
ihrer Dienstgeschäfte zu häufigen oder regelmäßig wiederkehrenden Dienstreisen
genötigt werden, kann das Staatsministerium oder der Verwaltungschef in Ge—
meinschaft mit dem Finanzminister an Stelle der gesetzmäßigen Tagegelder und
Fahrkosten anderweitige Beträge festsetzen. Das Gleiche gilt für Dienstreisen zwischen
nahe gelegenen Orten.
8 10.
Beamte, die für ihre Reisen innerhalb ihres Amtsbezirkes neben oder in
ihrem Einkommen eine Pauschsumme für Reisekosten oder für die Unterhaltung
von Fahrzeug oder Pferden beziehen, erhalten Tagegelder und Fahrkosten nur
dann, wenn sie außerhalb ihres Amtsbezirkes Dienstgeschäfte erledigen und der
Ort des Dienstgeschäfts nicht weniger als 2 Kilometer von der Grenze des Amts-
bezirkes entfernt ist.