Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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/11. 
Werden Beamte, die nach den §&§6 9, 10 eine Pauschsumme beziehen, 
wegen Urlaubs oder sonstiger Verhinderung vertreten, so haben sie den Stell- 
vertreter angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung und die unter be- 
sonderen Umständen zulässigen Ausnahmen bestimmt die vorgesetzte Behörde und 
zwar, sofern nicht allgemeine Anordnungen bestehen, nach Anhörung der be- 
teiligten Beamten. 
12. 
Beamte, die sich im Vorbereitungsdienste befinden, erhalten für Dienst- 
reisen Tagegelder und Fahrkosten, wenn die Reisen nicht lediglich zum Zwecke 
ihrer Ausbildung erfolgen. Ob dies der Fall ist, entscheidet die vorgesetzte Behörde. 
/l13. 
Der mit dem Amte verbundene Rang ist für die Feststellung der Tage- 
gelder= und Fahrkostensätze maßgebend, auch wenn der persönliche Rang des 
Beamten höher ist. Beamte, die im Range zwischen zwei Klassen stehen, er- 
halten die für die niedrigere Klasse bestimmten Sätze. Für Beamte, denen ein 
bestimmter Rang nicht verliehen ist, entscheidet der Verwaltungschef in Ge- 
meinschaft mit dem Finanzminister über die ihnen nach diesem Gesetze zu ge- 
währenden Sätze. 
14. 
Für die Ansprüche der Beamten auf Grund der Vorschriften über die 
Reisekosten der Staatsbeamten sind die Ausführungsbestimmungen maßgebend, 
die vom Staatsministerium oder, soweit die Zuständigkeit der Verwaltungschefs 
und des Finanzministers begründet ist, von diesen getroffen werden. 
185. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft. 
Für Dienstreisen, die vor dem 1. Oktober 1910 begonnen und an diesem 
Tage oder später beendigt werden, sind die Tagegelder und Fahrkosten nach den 
bisherigen Bestimmungen zu gewähren. 
8 16. 
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Wo 
in besonderen Vorschriften auf die hiernach aufgehobenen Bestimmungen Bezug 
genommen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren 
Stelle. 
* 817. 
Die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften, die für einzelne Dienstzweige 
oder Dienstgeschäfte über die Tagegelder und Fahrkosten der Beamten ergangen 
sind bleiben in Kraft. Sie können durch Königliche Verordnung abgeändert 
werden.
	        
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