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präsidenten der Rheinprovinz bisher die Mitwirkung zustand, wird die Wahr-
nehmung dieser Geschäfte dem Regierungspräsidenten in Sigmaringen übertragen.
82.
Die Minister des Innern und des Krieges sind mit der Ausführung dieser
Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 14. Juni 1910.
CL. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Frhr. v. Rheinbaben. Delbrück.
Beseler. v. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. Sydow.
v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
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(Nr. 11064.) Verordnung zur Ausführung des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910
(Reichs-Gesetzbl. S. 860). Vom 25. Juli 1910.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.)
verordnen zur Ausführung des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichs-
Gesetzbl. S. 860) auf Grund des § 121 des Gesetzes über die Zuständigkeit der
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz-
samml. S. 237), was folgt: "
1
Uber die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Gewerbebetrieb eines
Stellenvermittlers beschließt, vorbehaltlich der Ausnahme im 9§ 2) nach Anhörung
der Ortspolizeibehörde der Kreis-(Stadt-) Ausschuß. Wird von der Ortspolizei-
behörde Widerspruch erhoben, so darf die Erlaubnis nur auf Grund mündlicher
Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren erteilt werden.
Wird die Erlaubnis versagt, so steht dem Antragsteller binnen zwei Wochen
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren vor dem
Kreis-(Stadt.) Ausschusse zu.
Die Entscheidung des Bezirksausschusses ist endgültig.
In den zu einem Landkreise gehörenden Städten mit mehr als 10 000 Ein-
wohnern tritt an die Stelle des Kreisausschusses der Magistrat (kollegialische
Gemeindevorstand). 62
Über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Gewerbebetrieb eines
Stellenvermittlers für Bühnenangehörige beschließt der Bezirksausschuß. § 1
Abs. 1, 2 gilt entsprechend.
Im Landespolizeibezirke Verlin tritt an die Stelle des Bezirksausschusses
der Polizeipräsident. Gegen seinen versagenden Bescheid findet binnen zwei
Wochen die Klage beim Bezirksausschusse statt.