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züglich des Verfahrens bei der Beanstandung der im Falle einer
Auflassung gemachten Wertangabe behält es bei den stempelgesetzlichen
Vorschriften sein Bewenden. Soweit die Zollverwaltung nach stempel-
gesetzlichen Vorschriften befugt ist, die Rückerstattung von Stempel-
abgaben oder die Abstandnahme von der Einziehung derselben an-
zuordnen, steht diese Befugnis hinsichtlich der als Gerichtskosten zu
erhebenden Stempelbeträge der Justizverwaltung zu.
13. Der § 31 wird dahin geändert:
a) An die Stelle des ersten Absatzes tritt folgende Bestimmung:
Auf die Einziehung des Stempels finden die Vorschriften
des § 30 entsprechende Anwendung:
1. wenn behufs Ausschließung des Auflassungsstempels oder
S:t
des für die Eintragung, Abtretung oder Verpfändung einer
Hypothek oder Grundschuld zu entrichtenden Wertstempels
die Urkunden über das der Auflassung oder Eintragung zu
Grunde liegende Rechtsgeschäft ohne den vorgeschriebenen
Wertstempel vorgelegt werden;
wenn zum Gebrauche bei Gericht bestimmte Vollmachten,
amtliche Zeugnisse, Schätzungen und Vermögensverzeichnisse
ohne den vorgeschriebenen Stempel eingereicht werden;
lwenn Anträge auf Eintragung eines Nießbrauchs an un-
beweglichen Sachen ohne den vorgeschriebenen Stempel vor-
gelegt werden;
wenn Verfügungen von Todes wegen zur amtlichen Ver-
wahrung überreicht oder durch Ubergabe einer Schrift er-
richtet werden;
l wenn Urkunden zur gerichtlichen Vollziehung, Anerkennung
des Inhalts, Sicherstellung der Zeit der Ausstellung, Ge-
nehmigung oder Bestätigung überreicht werden;
lwenn Urkunden zur Anerkennung oder Beglaubigung einer
Unterschrift oder eines Handzeichens vorgelegt werden und
die Beteiligten genehmigen, daß das Gericht von dem
Inhalte der Urkunde Kenntnis nimmt;
. wenn eine im Ausland errichtete Gesellschaft ihren Sitz im
Inlande nimmt oder im Inland eine weigniederlassung
errichtet oder ihr Grund= oder Stammkapital erhöht, in
Ansehung des nach der Tarifstelle 25 a Abs. 5 und b Absl. 2
Nr. 3 des Stempelsteuergesetzes zu erhebenden Wertstempels;
wenn Satzungen ohne den vorgeschriebenen Stempel zu einem
gerichtlichen Register überreicht werden hinsichtlich des nach
der Tarifstelle 255 Nr. 2 und e Nr. 2 zu erhebenden Fest-
stempels von fünf Mark.