Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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b) Im Abs. 4 wird die Zahl 
50 000 
ersetzt durch 
100 000. 
e) Der Abs. 5 erhält folgenden Schlußsatz: 
Die Gebühr beträgt in keinem Falle mehr als 300 Mark, gleich- 
viel ob ein bestimmter Geldwert erhellt oder nicht. 
d) Als letzter Absatz wird folgende Bestimmung eingestellt: 
Der Wert eines Ehevertrags bemißt sich nach dem Werte 
des gegenwärtigen Vermögens der Ehegatten unter Abzug der 
Schulden. Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Gegenstände, 
so deren Wert maßgebend. Die Gebühr beträgt mindestens 
10 Mark. 
19. Der § 40 erhält folgende Fassung: 
Werden in einer Verhandlung mehrere Erklärungen beurkundet, 
so wird, wenn sie denselben Gegenstand haben, der Wert nur einmal 
#m Ansatze gebracht, wenn sie einen verschiedenen Gegenstand haben, 
er Wert zusammengerechnet. 
Unterliegen sämtliche Erklärungen demselben Gebührensatze, so 
wird dieser von dem nach Abs. 1 berechneten Werte nur einmal 
erhoben. 
Kommen verschiedene Gebührensätze zur Anwendung, so wird, 
wenn nach Abs. 1 der Wert nur einmal zum Ansatze gelangt, nur der 
höchste Gebührensatz berechnet; wird nach Abs. 1 der Wert zusammen- 
gerechnet, so ist die niedrigste Gebühr von dem Gesamtwerte zu be- 
rechnen und in der Weise zu erhöhen, daß nach dem Werte derjenigen 
Erklärungen, die einen höheren Gebührensatz erfordern, der Unterschied 
zwischen diesem Gebührensatz und dem nächst niedrigeren Satze zu- 
gesetzt wird. 
Für die Mitbeurkundung von Erklärungen dritter Personen wird 
neben den in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Gebühren nur dann eine be- 
sondere Gebühr erhoben, wenn diese Erklärungen eine Bürgschaft oder 
sonstige Sicherstellung für eine den Gegenstand der Verhandlung 
bildende Schuld oder eine Vorrangseinräumung für ein den Gegenstand 
der Verhandlung bildendes Recht enthalten. Die Gebühr beträgt drei 
Zehnteile der vollen Gebühr nach dem Werte der Erklärung des Dritten. 
20. Der § 41 wird dahin gefaßt: 
Für die Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgefaßten Er- 
klärung (§ 176 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit), einschließlich der Beurkundung ergänzender
	        
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