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oder abändernder Erklärungen, werden dieselben Gebühren wie für die
Beurkundung der Erklärung, jedoch nicht mehr als die volle Gebühr
erhoben.
21. Der §& 42 wird dahin geändert:
a) Der Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen
werden zwei Zehnteile der vollen Gebühr erhoben; werden an
einem Tage die Unterschriften oder Handzeichen von mehr als
vier Personen unter einer Urkunde beglaubigt, so erhöht sich die
Gebühr auf drei Zehnteile. Die Verschriten der 9#§6# 39, 40
Abs. 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.
b) Im Abs. 2 werden die Worte:
Außer den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 31. Mai 1891,
betreffend das Reichsschuldbuch, (Reichs-Gesetzbl. S. 321)
ersetzt durch die Worte:
Außer den reichsgesetzlichen Bestimmungen über das Reichs-
schuldbuch.
.Im 8 44 Abs. 4 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
Die Gebühr fällt fort, wenn zum Ersatze der zurückgegebenen Ver-
fügung eine neue Verfügung von Todes wegen in amtliche Verwahrung
gegeben ist oder gleichzeitig gegeben wird.
23. In den letzten Absatz des § 46 ist als letzter Satz einzufügen:
Dasselbe gilt für die Abtretung der Steigpreise, die Erklärung, für
einen Dritten geboten zu haben, und den Beitritt des Dritten zu
dieser Erklärung, wenn diese Rechtshandlungen in dem Versteigerungs-
protokoll oder in einer besonderen Urkunde, die auf Grund eines in
den Versteigerungsbedingungen enthaltenen Vorbehalts aufgenommen
wird, beurkundet werden.
24. Im §9 47 werden die Worte
/von dem Betrag über 5 000 Mark ½ vom Hundert, jedoch nicht
unter 2 Mark“
ersetzt durch die Worte:
von dem Betrag
über 5 000 Mark bis 10 000 Mark ½ vom Hundert
d
150
. 10 000 50000 1
. 50000 100 000 /% "
g. 100 00 ½% "
jedoch nicht unter 2 Mark. Die Gebühren steigen in Abstufungen
von je 1 Mark, wobei die überschießenden Gebührenbeträge auf
eine volle Mark abgerundet werden.
Ecsetzjammlung 1910. (Nr. 11066—11068.) 35