Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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oder abändernder Erklärungen, werden dieselben Gebühren wie für die 
Beurkundung der Erklärung, jedoch nicht mehr als die volle Gebühr 
erhoben. 
21. Der §& 42 wird dahin geändert: 
a) Der Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 
werden zwei Zehnteile der vollen Gebühr erhoben; werden an 
einem Tage die Unterschriften oder Handzeichen von mehr als 
vier Personen unter einer Urkunde beglaubigt, so erhöht sich die 
Gebühr auf drei Zehnteile. Die Verschriten der 9#§6# 39, 40 
Abs. 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden. 
b) Im Abs. 2 werden die Worte: 
Außer den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 31. Mai 1891, 
betreffend das Reichsschuldbuch, (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
ersetzt durch die Worte: 
Außer den reichsgesetzlichen Bestimmungen über das Reichs- 
schuldbuch. 
.Im 8 44 Abs. 4 erhält der zweite Satz folgende Fassung: 
Die Gebühr fällt fort, wenn zum Ersatze der zurückgegebenen Ver- 
fügung eine neue Verfügung von Todes wegen in amtliche Verwahrung 
gegeben ist oder gleichzeitig gegeben wird. 
23. In den letzten Absatz des § 46 ist als letzter Satz einzufügen: 
Dasselbe gilt für die Abtretung der Steigpreise, die Erklärung, für 
einen Dritten geboten zu haben, und den Beitritt des Dritten zu 
dieser Erklärung, wenn diese Rechtshandlungen in dem Versteigerungs- 
protokoll oder in einer besonderen Urkunde, die auf Grund eines in 
den Versteigerungsbedingungen enthaltenen Vorbehalts aufgenommen 
wird, beurkundet werden. 
24. Im §9 47 werden die Worte 
/von dem Betrag über 5 000 Mark ½ vom Hundert, jedoch nicht 
unter 2 Mark“ 
ersetzt durch die Worte: 
von dem Betrag 
über 5 000 Mark bis 10 000 Mark ½ vom Hundert 
  
d 
150 
. 10 000 50000 1 
. 50000 100 000 /% " 
g. 100 00 ½% " 
jedoch nicht unter 2 Mark. Die Gebühren steigen in Abstufungen 
von je 1 Mark, wobei die überschießenden Gebührenbeträge auf 
eine volle Mark abgerundet werden. 
Ecsetzjammlung 1910. (Nr. 11066—11068.) 35
	        
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