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bei einem Betrage bis 10 000 Mark einschließlich 8 Mark
0 9
2 2 2 2
- - - . 20 000 „ - 10
Die ferneren Wertklassen steigen um je 10 000 Mark und
die Gebühren um je 1 Mark.
Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei
Stunden in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede ange-
fangene weitere Stunde um ein Vierteil.
Für eine Siegelung mit darauf folgender Entsiegelung, ein-
schließlich der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, gelangt
nur eine Gebühr nach dem Gesamtzeitaufwande zum Ansatze.
27. Der 9 50 wird dahin geändert:
a) Der Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Für die Aufnahme von Wechselprotesten, einschließlich einer
etwaigen Interventionserklärung, wird die volle Gebühr erhoben.
Dieselbe Gebühr ist zu entrichten, wenn ohne Aufnahme des
Protestes die Wechselzahlung an den Protestbeamten erfolgt.
Neben der Protestgebühr wird für jeden Weg, welchen der Richter
behufs Vorlegung des Wechsels oder behufs Nachsuchung der
Wohnung bei der Polizeibehörde unternimmt) je ein Zehnteil der
vollen Gebühr, mindestens aber eine Mark, erhoben.
b) Im Abs. 2 wird an die Stelle der Worte „die Erhöhung“ gesetzt:
die Wegegebühr.
Tc) Die Abs. 3 und 5 werden gestrichen.
:d) Als Schlußabsatz wird folgende neue Bestimmung hinzugefügt:
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Aufnahme
von Scheckprotesten entsprechende Anwendung.
27 A. Im 5 51 werden im ersten Satze die Worte:
drei Zehnteile
ersetzt durch die Worte:
zwei Zehnteile.
28. In den § 55 werden am Schlusse des ersten Absatzes folgende Worte
eingefügt:
Bei der Beurkundung einer Auflassung, die als gebührenfreies
Nebengeschäft der Eintragung des Eigentümers gilt, wird die Gebühr
des 9§ 58 in derselben Weise erhöht.
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