Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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bei einem Betrage bis 10 000 Mark einschließlich 8 Mark 
0 9 
2 2 2 2 
- - - . 20 000 „ - 10 
Die ferneren Wertklassen steigen um je 10 000 Mark und 
die Gebühren um je 1 Mark. 
Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei 
Stunden in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede ange- 
fangene weitere Stunde um ein Vierteil. 
Für eine Siegelung mit darauf folgender Entsiegelung, ein- 
schließlich der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, gelangt 
nur eine Gebühr nach dem Gesamtzeitaufwande zum Ansatze. 
  
27. Der 9 50 wird dahin geändert: 
a) Der Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Für die Aufnahme von Wechselprotesten, einschließlich einer 
etwaigen Interventionserklärung, wird die volle Gebühr erhoben. 
Dieselbe Gebühr ist zu entrichten, wenn ohne Aufnahme des 
Protestes die Wechselzahlung an den Protestbeamten erfolgt. 
Neben der Protestgebühr wird für jeden Weg, welchen der Richter 
behufs Vorlegung des Wechsels oder behufs Nachsuchung der 
Wohnung bei der Polizeibehörde unternimmt) je ein Zehnteil der 
vollen Gebühr, mindestens aber eine Mark, erhoben. 
b) Im Abs. 2 wird an die Stelle der Worte „die Erhöhung“ gesetzt: 
die Wegegebühr. 
Tc) Die Abs. 3 und 5 werden gestrichen. 
:d) Als Schlußabsatz wird folgende neue Bestimmung hinzugefügt: 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Aufnahme 
von Scheckprotesten entsprechende Anwendung. 
27 A. Im 5 51 werden im ersten Satze die Worte: 
drei Zehnteile 
ersetzt durch die Worte: 
zwei Zehnteile. 
28. In den § 55 werden am Schlusse des ersten Absatzes folgende Worte 
eingefügt: 
Bei der Beurkundung einer Auflassung, die als gebührenfreies 
Nebengeschäft der Eintragung des Eigentümers gilt, wird die Gebühr 
des 9§ 58 in derselben Weise erhöht. 
35“
	        
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