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29. Der § 58 wird dahin geändert:
a) Die Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Für die Eintragung des Eigentums von Abkömmlingen des
bisherigen Eigentümers, einschließlich der hierbei vorkommenden
Nebengeschäfte, werden fünf Zehnteile des Gebührensatzes A er-
hoben; werden Abkömmlinge auf Grund der Erbfolge oder einer
Erbauseinandersetzung eingetragen, so macht es keinen Unterschied,
ob die Erben inzwischen im Grundbuch eingetragen waren oder
nicht. Dieselbe Gebühr kommt zum Ansatze für die nachträgliche
Eintragung des Miteigentums eines Ehegatten oder von Kindern
an Grundstücken, welche zur ehelichen Gütergemeinschaft oder zur
fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören, sowie für die Umschreibung
der Grundstücke, welche einem Ehegatten oder den Erben eines
solchen bei der Auseinandersetzung einer aufgelösten Gütergemein-
schaft überwiesen oder welche einem Ehegatten nach Auflösung der
Gütergemeinschaft kraft Gesetzes zugefallen sind.
b) Zwischen Nr. 2 und 3 wird folgende Bestimmung eingefügt:
Werden auf Grund der Nr. 1 und 2 Gebühren nebenein-
ander erhoben, so wird zunächst die volle Gebühr von dem
Gesamtwerte berechnet; von der so berechneten Gebühr wird der
Anteil der Personen, deren Eintragung als Eigentümer nach Nr. 2
nur fünf Lehnteile bes Gebührensatzes erfordert, nur zur Hälfte
erhoben.
e) In Nr. 4 wird der zweite Satz gestrichen.
29 A. Die §/#)./ 59 bis 61 erhalten folgende Fassung:
(59.
1. Für die Eintragung der Belastung des Grundstücks mit einem
Rechte, einschließlich der dabei vorkommenden Nebengeschäfte, wird der
Gebührensatz B erhoben.
2. Werden ein oder mehrere Grundstücke mit verschiedenen Rechten
belastet, so ist die Gebühr für die Eintragung jedes Rechtes besonders
zu erheben.
3. Werden mehrere Grundstücke mit einem und demselben Rechte
belastet, so wird nur eine Gebühr nach dem Werte des Rechtes erhoben,
wenn:
a) die Eintragung auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags
erfolgtz
b) die Eahreren Grundstücke einem Eigentümer oder denselben Mit-
eigentümern gehören;
J) die Grundstücke in demselben Amtsgerichtsbezirke belegen sind.