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11. Im 927 erhält der Abs. 1 folgende Fassung:
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft und findet auf
alle zu diesem Zeitpunkte noch nicht beendigten Geschäfte, auch hin-
sichtlich der bereits geleisteten Arbeiten, Anwendung. Sind in einer
Rechtsangelegenheit, für welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes Gebühren noch nicht fällig sind, bare Auslagen, die nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zu erheben sind, von den Beteiligten
erfordert worden, so werden die erforderten Beträge auf den Pauschsatz
angerechnet.
Im Abs. 2 werden hinter dem Worte: „Cöln“ die Worte eingefügt:
und der Landgerichte zu Düsseldorf, Elberfeld, Kleve, Crefeld, München
Gladbach.
Artikel II.
Der Justizminister wird ermächtigt, den Tert der Gebührenordnung für
Notare, wie er sich aus den Anderungen dieses Gesetzes und des Gesetzes, be-
treffend die Abänderung des Preußischen Gerichtskostengesetzes, ergibt, unter fort-
laufender Nummerfolge der Paragraphen mit dem Datum des vorliegenden
Gesetzes durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Molde, an Bord M. D. „Hohenzollern“ den 25. Juli 1910.
(#. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow.
v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze.
——-—“:
(Nr. 11068). Bekanntmachung des Textes des Preußischen Gerichtskostengesetzes und der
Gebührenordnung für Notare in der vom I. Oktober 1910 an geltenden
Fassung. Vom 6. August 1910.
Auf Grund der dem Justizminister durch
Artikel II des Gesetzes, betreffend die Abänderung des Preußischen
Gerichtskostengesetzes, vom 25. Juli 1910 und
Artikel II des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gebührenordnung
für Notare, vom 25. Juli 1910
erteilten Ermächtigung werden die Texte
des Preuschen Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für
otare
nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 6. August 1910.
Der Instizminister.
Beseler.
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