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Preußisches Gerichtskostengesetz.
Vom 25. Juli 1910.
Erster Teil.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
1.
Zur Zahlung der Kosten ist, soweit nicht in diesem Gesetz ein anderes
bestimmt ist, derjenige verpflichtet, durch dessen Antrag die Tätigkeit des Gerichts
veranlaßt ist, und bei Geschäften, welche von Amts wegen betrieben werden,
derjenige, dessen Interesse dabei wahrgenommen wird. Sovweit ein Beteiligter
zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt ist, trifft auch ihn. die
Zahlungspflicht.
82.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Stehen auf seiten einer Partei mehrere in Rechtsgemeinschaft befindliche
Personen, so haften dieselben für die Kosten nach Verhältnis ihres Anteils und,
soweit ein bestimmter Anteil nicht zu ermitteln ist, nach Kopfteilen.
Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so
fallen diese Kosten ihm allein zur Last.
83.
Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, der Siche-
rung des Nachlasses, der Nachlaßpflegschaft, der Inventarerrichtung und der Er-
klärung einer als Testamentsvollstrecker berufenen Person gegenüber dem Nachlaß—
gerichte, daß sie das Amt annehme, ablehne oder kündige, können aus dem
Nachlaß entnommen werden; dasselbe gilt für die Kosten der Pflegschaft für
einen Nacherben, der noch nicht erzeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch
ein künftiges Ereignis bestimmt wird, sofern eine Nacherbfolge nicht eintritt. Für
die Zahlung der Kosten haften die Erben nach den Vorschriften über Nachlaß-
verbindlichkeiten.