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g 8.
Von der Zahlung der Gerichtsgebühren sind befreit:
1.
S
der Fiskus des Deutschen Reichs und des Preußischen Staates sowie
alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des Reichs
oder Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind;
alle öffentlichen Armen-, Kranken-, Arbeits= und Besserungsanstalten
und Waisenhäuser; ferner milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne
Familien oder bestimmte Personen betreffen oder in bloßen Studien-
stipendien bestehen, sowie endlich die Gemeinden in Armenangelegenheiten)
alle öffentlichen Volksschulen;
alle öffentlichen gelehrten Anstalten und Schulen, Kirchen, Parreien,
Kaplaneien, Vikarien und Küstereien, jedoch nur insoweit, als nach
dem Zeugnisse der zuständigen Staatsbehörde die Einnahmen derselben
die etatmäßige Ausgabe) einschließlich der Besoldung oder des statt
dieser überlassenen Nießbrauchs, nicht übersteigen; insoweit jedoch eine
Angelegenheit zugleich solche Ansprüche betrifft, welche lediglich das
zeitige Interesse der für ihre Person zur Nutzung des betreffenden Ver-
mögens Berechtigten berühren, haben letztere die auf ihren Teil ver-
hältnismäßig fallenden Kosten zu tragen;
Militärpersonen rücksichtlich der von ihnen bei der Mobilmachung er-
richteten einseitigen und wechselseitigen letztwilligen Verfügungen sowie
der Zurücknahme derselben. Die Eröffnung dieser Verfügungen erfolgt
gebührenfrei; auch sind Anträge auf Todeserklärung der im Kriege ver-
mißten Militärpersonen gebührenfrei zu bearbeiten;
Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, deren durch Statut bestimmter Zweck ausschließlich darauf
gerichtet ist, minderbemittelten Familien oder Personen gesunde und
zweckmäßig eingerichtete Wohnungen in eigens erbauten oder angekauften
Häusern zu billigen Preisen zu verschaffen, und deren Statut die an
die Gesellschafter zu verteilende Dividende auf höchstens 4 Prozent ihrer
Anteile beschränkt, auch den Gesellschaftern für den Fall der Auflösung
der Gesellschaft nicht mehr als den Nennwert ihrer Anteile zusichert,
den etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens aber für gemeinnützige
Zwecke bestimmt;
andere als die in Nr. 6 bezeichneten Privatunternehmungen, welche
nicht auf einen besonderen Geldgewinn der Unternehmer gerichtet sind,
sondern einen gemeinnützigen, nicht auf einzelne Familien oder Korpo-
rationen beschränkten Zweck haben, sofern denselben durch besondere ge-
setzliche Bestimmung Gebührenfreiheit bewilligt ist. Die bisher solchen
Unternehmungen, z. B. Pensions= und Versicherungsanstalten, Bürger-
rettungsinstituten usw., bereits bewilligten Befreiungen bleiben in Kraft.