Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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g 8. 
Von der Zahlung der Gerichtsgebühren sind befreit: 
1. 
S 
der Fiskus des Deutschen Reichs und des Preußischen Staates sowie 
alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des Reichs 
oder Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind; 
alle öffentlichen Armen-, Kranken-, Arbeits= und Besserungsanstalten 
und Waisenhäuser; ferner milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne 
Familien oder bestimmte Personen betreffen oder in bloßen Studien- 
stipendien bestehen, sowie endlich die Gemeinden in Armenangelegenheiten) 
alle öffentlichen Volksschulen; 
alle öffentlichen gelehrten Anstalten und Schulen, Kirchen, Parreien, 
Kaplaneien, Vikarien und Küstereien, jedoch nur insoweit, als nach 
dem Zeugnisse der zuständigen Staatsbehörde die Einnahmen derselben 
die etatmäßige Ausgabe) einschließlich der Besoldung oder des statt 
dieser überlassenen Nießbrauchs, nicht übersteigen; insoweit jedoch eine 
Angelegenheit zugleich solche Ansprüche betrifft, welche lediglich das 
zeitige Interesse der für ihre Person zur Nutzung des betreffenden Ver- 
mögens Berechtigten berühren, haben letztere die auf ihren Teil ver- 
hältnismäßig fallenden Kosten zu tragen; 
Militärpersonen rücksichtlich der von ihnen bei der Mobilmachung er- 
richteten einseitigen und wechselseitigen letztwilligen Verfügungen sowie 
der Zurücknahme derselben. Die Eröffnung dieser Verfügungen erfolgt 
gebührenfrei; auch sind Anträge auf Todeserklärung der im Kriege ver- 
mißten Militärpersonen gebührenfrei zu bearbeiten; 
Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung, deren durch Statut bestimmter Zweck ausschließlich darauf 
gerichtet ist, minderbemittelten Familien oder Personen gesunde und 
zweckmäßig eingerichtete Wohnungen in eigens erbauten oder angekauften 
Häusern zu billigen Preisen zu verschaffen, und deren Statut die an 
die Gesellschafter zu verteilende Dividende auf höchstens 4 Prozent ihrer 
Anteile beschränkt, auch den Gesellschaftern für den Fall der Auflösung 
der Gesellschaft nicht mehr als den Nennwert ihrer Anteile zusichert, 
den etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens aber für gemeinnützige 
Zwecke bestimmt; 
andere als die in Nr. 6 bezeichneten Privatunternehmungen, welche 
nicht auf einen besonderen Geldgewinn der Unternehmer gerichtet sind, 
sondern einen gemeinnützigen, nicht auf einzelne Familien oder Korpo- 
rationen beschränkten Zweck haben, sofern denselben durch besondere ge- 
setzliche Bestimmung Gebührenfreiheit bewilligt ist. Die bisher solchen 
Unternehmungen, z. B. Pensions= und Versicherungsanstalten, Bürger- 
rettungsinstituten usw., bereits bewilligten Befreiungen bleiben in Kraft.
	        
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