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Wenn in einzelnen Fällen die Befreiung zweifelhaft ist, so ist darüber
gemeinschaftlich von den Ministern der Finanzen und der Justiz zu
entscheiden.
Dem Fiskus anderer Staaten sowie den öffentlichen Anstalten und Kafsen,
die für Rechnung eines anderen Staates verwaltet werden oder diesen gleich-
gestellt find, und den Chefs der bei dem Deutschen Reiche oder bei Preußen
beglaubigten Missionen kann die Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der be-
treffende Staat Preußen gegenüber die gleiche Rücksicht übt.
In den Fällen der Nr. 2 bis 7 erstreckt sich die Gebührenfreiheit nur auf
preußische Anstalten, Stiftungen, Vereine usw. Diese Befreiung kann jedoch auch
anderen Anstalten, Stiftungen, Vereinen usw. gewährt werden, wenn der aus-
wärtige Staat Preußen gegenüber die gleiche Rücksicht übt.
Uber die Gewährung der Gebührenfreiheit nach den Abs. 2, 3 entscheiden
die Minister der Finanzen und der Justiz gemeinschaftlich.
Die einem Beteiligten bewilligte Vereing soll in keinem Falle einem
anderen Beteiligten zum Nachteile gereichen.
Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes begründete Pflicht zur Zahlun
von Kosten kann der Staatskasse gegenüber nicht dadurch beseitigt werden, daß
eine von der Zahlung der Gebühren befreite Partei die Kosten übernimmt.
89.
Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Zahlung der baren Auslagen.
/l10.
Gerichtsgebühren und Auslagen, welche bei richtiger Behandlung der Sache
oder ausreichender Belehrung der Parteien nicht entstanden sein würden, können
niedergeschlagen werden. Füur abweisende Bescheide und im Falle der Zurück-
nahme eines Antrags kann Gebühren= und Auslagenfreiheit gewährt werden,
wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntnis der Verhältnisse oder auf
Unwissenheit beruht. Es kann auch angeordnet werden, daß Auslagen, welche
durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder durch eine
begründet befundene Beschwerde entstanden sind, von der Partei nicht gefordert
werden.
Uber die Ausübung der im Abs. 1 vorgesehenen Befugnisse entscheiden die
Gerichte. Solange die Gerichte nicht entschieden haben, können die gleichen An-
ordnungen im Aufsichtswege getroffen werden. Eine im Aufsichtswege getroffene
Entscheidung kann nur im Verwaltungswege geändert werden.
11.
Soweit nicht in diesem Gesetze besondere Bestimmungen über die Fälligkeit
getroffen sind, werden die Gebühren bei Beendigung des Geschäfts, bare Aus-
lagen bei ihrer Entstehung fällig.