Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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812. 
Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zu- 
lässig, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs nach 
endgültiger Erledigung des Geschäfts dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt ist. 
Soweit eine Nachforderung von Kosten unzulässig ist, können Ersatzansprüche 
der Staatskasse, welche gegen den mit der Berechnung der Kosten betrauten Be- 
amten gerichtet und darauf gestützt sind, daß der Beamte schuldhaft die Kosten 
irrig angesetzt habe, von der Justizverwaltung aus Billigkeitsgründen nieder- 
geschlagen werden. 
%é13. 
Der Anspruch auf Zahlung von Gerichtskosten verjährt in vier Jahren. 
Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
ie Verjährung beginmt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die 
Kostenforderung fällig wird. 
Die Verjährung wird auch unterbrochen durch eine an den Zahlungs- 
pflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung und durch die Bewilligung einer 
von ihm nachgesuchten Stundung. Wird die Verjährung unterbrochen, so be- 
ginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem der 
für die Beendigung der Unterbrechung maßgebende Zeitpunkt eintritt, und im 
Falle der Bewilligung einer Stundung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in 
welchem die bewilligte Frist abläuft. Handlungen, welche zur Unterbrechung der 
Verjährung im allgemeinen geeignet sind, haben diese Wirkung nicht, wenn sie 
sich auf einen Kostenbetrag unter 20 Mark beziehen. 
1. 
Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gerichte, bei 
welchem die Rechtsangelegenheit anhängig geworden ist, auch wenn sie bei einem 
ersuchten Gericht entstanden sind oder die Angelegenheit früher bei einem anderen 
Gericht anhängig war. Der Ansatz erfolgt bei dem Gerichte der Instanz, in 
welcher die Gebühren und Auslagen entstanden sind. 
l15. 
Die Aushändigung von Ausfertigungen und Abschriften sowie die Rück- 
gabe der aus Anlaß eines Geschäfts der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgelegten 
Urkunden kann von vorheriger Zahlung der Kosten und Stempelabgaben abhängig 
gemacht werden. Uber Erinnerungen gegen eine derartige Anordnung wird im 
Aufsichtsweg entschieden. 
156. 
Die zwangsweise Einziehung der Gerichtskosten, insbesondere die Eintragung 
im Grundbuch, erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.
	        
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