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Maßgebend für den in Ansatz zu bringenden Wert ist nur der Haupt-
gegenstand des Geschäfts. Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden, Vertragsstrafen
und Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie für sich den Gegenstand eines
besonderen Geschäfts bilden.
21.
1. Bei der Berechnung des Wertes einer Sache ist nur der gemeine Wert
derselben in Betracht zu ziehen; handelt es sich um einen Verkauf derselben, so
ist als Wert der Betrag des vereinbarten Kaufpreises mit Hinzufügung des
Wertes der vorbehaltenen Nutzungen und ausbedungenen Leistungen in Ansatz
zu bringen.
2. Der Wert des Besitzes einer Sache ist in der Regel dem Werte der
Sache gleich zu achten.
3. Der Wert eines Pfandrechts oder der Sicherstellung einer Forderung
richtet sich nach dem Betrage der Forderung; hat der Gegenstand des Pfand-
rechts einen geringeren Wert) so ist dieser maßgebend, soweit nicht die besonderen
Vorschriften für Eintragungen im Grundbuche (§ 66) entgegenstehen. Bei Vor-
rangseinräumungen, einschließlich der Einräumung gleichen Ranges, richtet sich
der Wert nach dem Betrage der vortretenden Post und, wenn der Betrag der
zurücktretenden Post der geringere ist, nach diesem. Als Vorrangseinräumung
gilt im Sinne dieses Gesetzes auch die im § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichnete Vormerkung zu Gunsten eines nachstehenden Gläubigers. Der Wert
bestimmt sich nach dem höheren der beiden nach den Vorschriften dieser Nummer
in Betracht kommenden Beträge, sofern dies für den Kostenschuldner nach den
Vorschriften des § 41 günstiger ist.
4. Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, welchen dieselbe
für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sich der
Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch
diesen Betrag bestimmt.
5. Der Wert des Rechtes auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
wird nach den Vorschriften des § 6 Abs. 8 bis 12 des Stempelsteuergesetzes be-
rechnet. Steht der Zeitpunkt des Anfalls nicht fest, so tritt an dessen Stelle der
Zeitpunkt der Begründung des Bezugsrechts. Der Wert des dem unehelichen
Kinde gegen seinen Vater zustehenden Rechtes auf Unterhalt wird nach dem
Betrage des einjährigen Bezugs berechnet; ist der Betrag der Bezüge der einzelnen
Jahre verschieden, so kommt der höchste Betrag zum Ansatze.
6. Der Wert eines Miet= oder Pachtrechts bestimmt sich nach dem zu-
sammenzurechnenden Werte aller Leistungen des Mieters oder Pächters während
der ganzen Vertragszeit. Bei länger als 25 Jahre dauernden Miet= oder Pacht-
verhältnissen ist der fünfundzwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung maß-
gebend. Bei unbestimmter Dauer des Vertrags erfolgt die Berechnung bei
ländlichen Grundstücken unter Zugrundelegung dreier Jahre, in allen anderen
Fällen unter Zugrundelegung eines Jahres; kann jedoch bei Verträgen, deren