Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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537. 
Für die Beurkundung von Ergänzungen und Abänderungen einer beur- 
kundeten Erklärung wird die volle Gebühr erhoben. 
38. 
Fünf Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben: 
1. für jede besondere Urkunde, in welcher die Zustimmung einzelner Teil- 
nehmer zu einer bereits beurkundeten Erklärung beurkundet wird, ohne 
Unterschied, ob die letztere von derselben Behörde beurkundet ist oder nicht; 
2. für Vollmachten; 
3. für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite 
erfüllten Vertrags. 
39. 
Vier Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben: 
1. für die Beurkundung von Anträgen auf Eintragungen oder Löschungen 
im Grundbuch oder im Schiffsregister sowie von Eintragungs= oder 
Löschungsbewilligungen oder Zustimmungen nach § 27 der Grundbuch- 
ordnung oder nach 9 105 des Gesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern nicht gleichzeitig das zu Grunde liegende 
Rechtsgeschäft beurkundet wird; 
für die Beurkundung einer Auflassung, sofern nicht gleichzeitig das zu 
Grunde liegende Rechtsgeschäft beurkundet wird oder nach 9 58 Ge- 
bührenfreiheit eintritt; 
3. für die Beurkundung von Vollmachten zur Auflassung. 
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40. 
Bei der Berechnung der Gebühren ist der Wert des Rechtsverhältnisses 
maßgebend, dessen Begründung, Ubertragung, Feststellung oder Aufhebung den 
Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildet. Bei Verträgen, welche den Austausch von 
Leistungen zum Gegenstande haben, kommt nur der Wert der Leistungen des 
einen Teiles und, wenn der Wert der beiderseitigen Leistungen ein verschiedener 
ist, der höhere in Betracht. 
Handelt es sich um Anderungen eines Rechtsverhältnisses, so ist die Be- 
stimmung des § 23 mit der Einschränkung anwendbar, daß der Wert des von 
der Anderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden darf. Hat 
die Anderung einen bestimmten Geldwert, so ist dieser maßgebend. 
Bei zustimmenden Erklärungen einzelner Teilnehmer (§ 38 Nr. 1) kommt 
nur der Anteil derselben in Betracht. 
Der Wert einer Generalvollmacht ist unter entsprechender Anwendung des 
23 zu bestimmen. Bei Vollmachten zum Abschluß eines bestimmten Rechts- 
geschäfts ist der für dieses maßgebende Wert in Ansatz zu bringen, jedoch ist 
  
 
	        
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