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537.
Für die Beurkundung von Ergänzungen und Abänderungen einer beur-
kundeten Erklärung wird die volle Gebühr erhoben.
38.
Fünf Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben:
1. für jede besondere Urkunde, in welcher die Zustimmung einzelner Teil-
nehmer zu einer bereits beurkundeten Erklärung beurkundet wird, ohne
Unterschied, ob die letztere von derselben Behörde beurkundet ist oder nicht;
2. für Vollmachten;
3. für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite
erfüllten Vertrags.
39.
Vier Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben:
1. für die Beurkundung von Anträgen auf Eintragungen oder Löschungen
im Grundbuch oder im Schiffsregister sowie von Eintragungs= oder
Löschungsbewilligungen oder Zustimmungen nach § 27 der Grundbuch-
ordnung oder nach 9 105 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern nicht gleichzeitig das zu Grunde liegende
Rechtsgeschäft beurkundet wird;
für die Beurkundung einer Auflassung, sofern nicht gleichzeitig das zu
Grunde liegende Rechtsgeschäft beurkundet wird oder nach 9 58 Ge-
bührenfreiheit eintritt;
3. für die Beurkundung von Vollmachten zur Auflassung.
d
40.
Bei der Berechnung der Gebühren ist der Wert des Rechtsverhältnisses
maßgebend, dessen Begründung, Ubertragung, Feststellung oder Aufhebung den
Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildet. Bei Verträgen, welche den Austausch von
Leistungen zum Gegenstande haben, kommt nur der Wert der Leistungen des
einen Teiles und, wenn der Wert der beiderseitigen Leistungen ein verschiedener
ist, der höhere in Betracht.
Handelt es sich um Anderungen eines Rechtsverhältnisses, so ist die Be-
stimmung des § 23 mit der Einschränkung anwendbar, daß der Wert des von
der Anderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden darf. Hat
die Anderung einen bestimmten Geldwert, so ist dieser maßgebend.
Bei zustimmenden Erklärungen einzelner Teilnehmer (§ 38 Nr. 1) kommt
nur der Anteil derselben in Betracht.
Der Wert einer Generalvollmacht ist unter entsprechender Anwendung des
23 zu bestimmen. Bei Vollmachten zum Abschluß eines bestimmten Rechts-
geschäfts ist der für dieses maßgebende Wert in Ansatz zu bringen, jedoch ist